Nachbarschaftsstreit um Blendwirkung von Solaranlage: Gericht entscheidet zugunsten des Umweltschutzes
In dem Urteil des Landgerichts Darmstadt (Az.: 7 O 129/21) vom 20.10.2022 wurde die Klage von Eigentümern eines Reihenendhauses abgewiesen, die von den Nachbarn, den Eigentümern eines Mehrfamilienhauses mit einer Photovoltaikanlage, die Unterlassung der durch die Anlage verursachten Blendwirkung gefordert hatten. Das Gericht entschied, dass die Lichtreflexionen der Solaranlage die Benutzung des klägerischen Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigen und somit nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verboten werden können. Die Kläger wurden zudem zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Klage gegen die Eigentümer einer Photovoltaikanlage wurde abgewiesen, da die Blendwirkung nur eine unwesentliche Beeinträchtigung darstellt.
Die Kosten des Rechtsstreits müssen von den Klägern getragen werden.
Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme von Lichtbildern und Videos bestätigte, dass die Beeinträchtigung durch die Lichtreflexionen der Solaranlage als unwesentlich anzusehen ist.
Das Gericht berücksichtigte auch den öffentlichen Belang des Umweltschutzes bei seiner Entscheidung.
Die Kläger können die Lichtreflexionen der Photovoltaikanlage nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verbieten.
Maßgeblich für die Beurteilung der Wesentlichkeit ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers.
Umweltschutzinteressen spielen eine Rolle bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Beeinträchtigung.
Die Entscheidung beruht auf einer Abwägung zwischen nachbarrechtlicher Duldungspflicht und Übergeordneten Gemeinwohlinteressen.
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