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Schriftform nach § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO – Übersendung Schreiben als Anhang einer E-Mail

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Elektronische Übermittlung im Strafverfahren: Wann ist eine E-Mail rechtlich wirksam?
In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Gericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob und unter welchen Bedingungen eine E-Mail im Strafverfahren als rechtlich wirksam anzusehen ist. Der Fokus lag dabei auf der Einhaltung der Schriftform gemäß § 410 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO). In dem konkreten Fall wurde ein Schriftstück als Anhang einer E-Mail übersandt. Das Kernproblem bestand darin, ob diese Form der Übermittlung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und somit rechtlich haltbar ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Qs 24/23 >>>

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Elektronische Dokumente und die Frage der Schriftform
Das Gericht stellte zunächst fest, dass eine E-Mail als elektronisches Dokument im Sinne von § 32a StPO angesehen werden kann. Dies umfasst jegliche Form elektronischer Information, die ein Schriftstück ersetzen soll. Allerdings muss das Dokument in einer verkörperter Form wiedergegeben werden können. In dem vorliegenden Fall war allerdings die Übergangsregelung, die eine E-Mail in Papierform erlaubt hätte, bereits vor dem Versand der betreffenden E-Mail ausgelaufen.
Unterschrift und Übermittlung: Gesetzliche Anforderungen
Gemäß § 32a Abs. 3 StPO muss ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Hier fehlte es an beiden: Sowohl an der Beifügung einer elektronischen Signatur als auch an der Verwendung eines sicheren Übertragungsweges, der in § 32a Abs. 4 StPO abschließend beschrieben ist.
Ablehnung von Formerleichterungen für elektronische Dokumente
Das Gericht entschied, dass es für zweckorientierte Abschwächungen des Formerfordernisses, wie sie für die Einreichung in Papierform anerkannt sind, keinen Raum gibt. Der Bundesgerichtshof hatte bereits die Stellung eines Strafantrags per E-Mail in dieser Weise beurteilt. Die gesetzliche Regelung nimmt daher bewusst in Kauf, dass Lockerungen, die für die papiergebundene Schriftform anerkannt sind, bei der Übermittlung elektronischer Dokumente an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden keine direkte Entsprechung finden.
Konsequenzen der Entscheidung: Keine Formerleichterungen bei Ausdruck
Zudem stellte das Gericht klar, dass die Formwirksamkeit […]


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