Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung bei Ablösung von Gebäudeteilen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Verkehrssicherungspflicht und Haftungsfragen: Bauwerke und die Komplexität der Rechtssprechung
Der vorliegende Fall handelt von einem Unfall, der sich im Jahr 1992 ereignete, als ein Garagentor auf den Kläger fiel und dabei schwere Kopfverletzungen verursachte. Ein wesentliches Element in diesem Fall ist die Frage der Verkehrssicherungspflicht, insbesondere in Bezug auf Bauwerke. Der Beklagte konnte weder nachweisen, dass er nicht für den Unfall verantwortlich war (§ 836 Absatz 1 Satz 2 BGB), noch dass der Kläger mitschuldig war (§ 254 BGB).

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 21 U 3056/94 >>>

[toc]
Über die Pflicht zur Verkehrssicherung
Die Regelung der Verkehrssicherungspflicht für Bauwerke ist im § 836 BGB festgehalten. Sie stellt den Bauherrn unter eine gesetzliche Vermutung des Verschuldens, wenn durch ein Bauwerk Schaden entsteht. Dies gilt insbesondere für die typischen Gefahren, die durch die Errichtung solcher Bauwerke begründet werden und denen nur durch Einhaltung der Erfahrungsregeln der Bau- und Ingenieurkunst begegnet werden kann. Die Verantwortung liegt bei der Person, die das Bauwerk errichtet oder unterhält. Im vorliegenden Fall konnte gezeigt werden, dass das herabfallende Garagentor eine spezifische Gefahr darstellte, die durch fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Wartung entstanden war.
Die Rolle des Beklagten und die Schadensersatzpflicht
Im zweiten Rechtszug stellte sich heraus, dass die Umrüstung des manuellen Betriebs des Garagentors auf einen elektromechanischen Antrieb von allgemein anerkannten Regeln der Technik und Vorschriften abwich. Die Beklagte, die das Garagentor errichtet hatte, konnte weder das Fehlen ihres Verschuldens nachweisen, noch ein Mitverschulden des Klägers. Die Beklagte wurde daher als Eigenbesitzerin der Garage, die nicht vermietet war, zum Schadensersatz verpflichtet.
Über das Mitverschulden des Klägers
Ein weiterer Punkt war die Frage, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls ein Mitverschulden trug. Die Beklagte konnte jedoch nicht nachweisen, dass der Kläger ein Mitverschulden trug. Ungeachtet dessen, ob der Kläger die Garage bereits verlassen hatte oder nicht, als das Tor fiel, war die Beklagte nicht in der Lage, das Mitverschulden des Klägers zu beweisen.
Die Rückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges
Das Verfahren wurde schließlich zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes an das Gericht des ersten Re[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv