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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Widerruf der Gestattung der Nutzung eines Stellplatzes zulässig?

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Verhältnis von Sonder- und Gemeinschaftseigentum: Widerruf der Stellplatznutzung
Im Mittelpunkt der Verhandlung stand die Frage, ob und unter welchen Umständen die Eigentümerin einer Immobilie das Recht hat, eine langjährig geduldete Nutzung von Stellplätzen durch Sondereigentümer zu widerrufen. Dies wurde im Hinblick auf die Interessen der beteiligten Wohnungseigentümer und den Rechten des dinglich gesicherten Eigentümers diskutiert.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 57 C 1291/22 WEG >>>

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Konflikt der Stellplatznutzung
Die Beklagte hatte in der Vergangenheit mehreren Sondereigentümern die Nutzung von insgesamt acht ihrer Stellplätze gestattet. Nun entzog sie acht von zehn betroffenen Nutzern dieses Recht, während zwei Stellplätze von diesem Widerruf ausgenommen wurden. Dieser selektive Widerruf wurde seitens der Kläger bemängelt. Die Begründung der Beklagten lag in der möglichen Umgestaltung der Stellplätze zu einem Mülltonnenplatz oder Ladestationen für Elektrofahrzeuge.
Rechtsprechung und Sondernutzungsrecht
Trotz der langjährigen Duldung behält die Eigentümerin generell das Recht, eine einmal erteilte Gestattung zu widerrufen. Andernfalls könnte durch reines Unterlassen ein Sondernutzungsrecht entstehen, das nicht beabsichtigt war. Die starke Rechtsstellung des eingetragenen Eigentümers erfordert besondere Umstände, um diesem durch Nichthandeln die Verfügungsbefugnis über sein Eigentum zu entziehen.
Widerrufsrecht und finanzielle Dispositionen
Die Kläger konnten sich nicht darauf berufen, finanzielle Dispositionen im Vertrauen auf die Fortdauer der 1976 beschlossenen Nutzungsregelung getroffen zu haben. Eine etwaige Verwirkung des Herausgabeanspruchs tritt nur ein, wenn die Herausgabepflicht für die Kläger unerträglich wäre. Hierzu reichte es nicht aus, dass die Kläger aufgrund der Nutzungsmöglichkeit des Stellplatzes einen etwas höheren Kaufpreis gezahlt hatten.
Differenzierte Stellplatzverteilung und Zukunftsnutzung
Die Ungleichbehandlung der betroffenen Stellplätze begründet sich dadurch, dass lediglich jene Stellplätze vor dem Haus Nr. 104 vom Widerruf betroffen waren. Sie sollen einer neuen Nutzung zugeführt werden, während die bisherige Nutzung der zwei Stellplätze an anderer Stelle des Grundstücks weiter bestehen kann.
Das Gerichtsurteil
Schließlich entschied das Gericht, dass der angefochtene Beschluss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. D[…]


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