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Kasko-Versicherung –  Erteilung einer vorläufigen Deckungszusage

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KG Berlin – Az.: 6 U 22/14 – Beschluss vom 13.06.2014
Gründe
1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten vom 24 Februar 2014 gegen das am 23. Januar 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der Kaskoleistung zzgl. Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichteten Berufungsrügen greifen im Ergebnis nicht durch. Sie ergeben nicht, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen; es liegen weder Fehler in der Tatsachenfeststellung noch in der Rechtsanwendung vor (§§ 513, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1999, 1274 – 1275, zitiert nach juris, dort Rdz. 7/8) hat der Versicherer bereits im Rahmen der vorläufigen Deckung Kaskoschutz zu gewähren, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer vor Erteilung der Versicherungsbestätigung (früher Doppelkarte, heute elektronische Zulassungsnummer) zumindest mündlich mitgeteilt hatte, dass er im Rahmen der Hauptversicherung einen Kaskoschutz begehrt und der Versicherer nicht spätestens mit der Übergabe der Versicherungsbestätigung ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass im Rahmen der vorläufigen Deckung nur Haftpflichtschutz gewährt wird. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer davon ausgeht, dass der Versicherer seinen einheitlich gestellten Antrag auch im Stadium der vorläufigen Deckung einheitlich behandelt, solange er nicht ausdrücklich auf ein anderes Vorgehen hingewiesen wird.

Diese Rechtsprechung ist vorliegend nicht schon deshalb unanwendbar, weil der Kläger seinen Wunsch nach einem Teilkaskoschutz in der Hauptversicherung nicht gegenüber einem Versicherungsagenten sondern gegenüber einem Versicherungsmakler geäußert hat (vgl. Zu dieser Frage OLG Köln VersR 2002, 9[…]


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