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Rechtsanwälte Kotz GbR

Volksfestplatz – Zulassung eines Zirkus

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Verwaltungsgericht München
Az: M 7 K 13.2449
Urteil vom 06.08.2014

Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines Zirkus und seit 1978 im Besitz einer entsprechenden Reisegewerbekarte sowie seit 1989 im Besitz der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Zurschaustellen von Tieren. Im April 2013 nahm ein Mitarbeiter, der unter anderem für die Planung der Gastspiele verantwortlich ist, telefonischen Kontakt zum Ordnungsamtsleiter der Beklagten auf um zu sondieren, ob der Zirkus vom 1. bis 8. Juli 2013 auf dem gemeindlichen Volksfestplatz gastieren könne.
Mit E-Mail vom 14. Mai 2013 teilte der Ordnungsamtsleiter mit, die Beklagte habe sich entschieden, dem klägerischen Zirkus keinen Vertrag zu einem Gastspiel auf dem Volksfestplatz zu geben, weil sie nicht die Zurschaustellung exotischer Großwildtiere unterstützen wolle, auch wenn dies aufgrund des Bestandsschutzes rechtlich noch erlaubt sei. Da es sich um keinen öffentlich gewidmeten Platz handele, könne die Beklagte nach Privatrecht handeln.
Mit privatrechtlichem Vertrag vom 15. Mai 2013 überließ die Beklagte das Festplatzgelände dem Beigeladenen, der ebenfalls Zirkusinhaber ist, jedoch keine Großwildtiere mit sich führt, vom 28. Mai bis 10. Juni 2013 für ein Gastspiel.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Mai 2013 ließ der Kläger Widerspruch gegen die Versagung des Gastspiels einlegen und unter Fristsetzung bis zum 24. Mai 2013 beantragen, die Durchführung des beantragten Gastspiels zu gestatten.
Nachdem er in Erfahrung gebracht hatte, dass die Beklagte den Zirkus des Beigeladenen für ein Gastspiel auf dem Volksfestplatz zugelassen hatte, ließ der Kläger am 29. Mai 2013 bei Gericht Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz stellen und Klage erheben mit den Anträgen, die Zulassung des Beigeladenen für ein Gastspiel auf dem Volksfestpla[…]


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