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Selbständiges Beweisverfahren – Kostenerstattung der Nebenintervenienten bei Kostenaufhebung

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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen entscheidet über Gerichtskosten im selbstständigen Beweisverfahren
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat in einer Beschwerdesache über die Gerichtskosten im selbstständigen Beweisverfahren entschieden. Die Antragstellerin hatte gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde eingelegt, und das Oberlandesgericht änderte den Beschluss ab. Gemäß der Entscheidung des Gerichts werden die Gerichtskosten des Verfahrens von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 je zur Hälfte getragen. Die außergerichtlichen Kosten tragen beide Parteien selbst, während die außergerichtlichen Kosten der weiteren Antragsgegnerinnen von der Antragstellerin übernommen werden müssen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 W 41/22 >>>

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Der Streitgegenstand und der Vergleich
Die Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 betraf die Mängel aus dem selbstständigen Beweisverfahren. Im Rahmen eines Vergleichs einigten sich beide Parteien über die Beendigung und die Kosten des Verfahrens. Die Antragstellerin erklärte das selbstständige Beweisverfahren für erledigt, nachdem die Zahlung der WWB an die DKV erfolgt war. Gemäß der Regelung im Vergleich wurden die Kosten des Verfahrens zwischen den Parteien aufgehoben, und die DKV wurde von etwaigen Kostenerstattungsansprüchen der Streitverkündeten/Nebenintervenienten freigestellt.
Einseitige Erledigungserklärung und abweichende Kostentragungspflicht
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass eine einseitige Erledigungserklärung im selbstständigen Beweisverfahren unzulässig ist und in der Regel zur Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Verfahrens führt. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 269 Abs. 2 ZPO die Kosten dem Antragsteller auferlegt werden. Es können jedoch andere Gründe vorliegen, die eine abweichende Kostentragungspflicht rechtfertigen. In diesem Fall wurde gemäß § 269 Abs. 2 ZPO entschieden, dass die Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der weiteren Antragsgegnerinnen zu tragen hat.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts und die außergerichtliche Einigung
Das Landgericht hatte bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Rücknahmeerklärung nach § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht automatisch zu einer Kostentragungspflicht des Antragstellers führt. Es können andere Gründe vorliegen, die eine abweiche[…]


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