Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen – Az.: 2 A 1500/19 – Beschluss vom 18.05.2020
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen je zur Hälfte die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den ent-scheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substan-tiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzei-gen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtli-chen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 19. September 2018 (Az. OV/0008/2018) gemäß dem Antrag vom 12. April 2018 die im Baulastenblatt des Grundstücks W. Straße 32, Gemarkung P. , Flurstück 862 zugunsten des Grundstücks W. Straße 32a, Gemarkung P. , Flur 6, Flurstück 861 eingetragene Stellplatzbaulast zu löschen,
abgewiesen und dabei zu Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe ein Anspruch auf Löschung der Baulast nicht zu. Da eine Baulasteintragung durch einen Verwaltungsakt erfolge, der hier unanfechtbar geworden sei, setze ein Löschungsanspruch voraus, dass die Eintragung gemessen an § 44 VwVfG NRW anfänglich nichtig gewesen oder nachträglich nichtig geworden sei. Beides sei nicht der Fall. Die Ba[…]