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Geschwindigkeitsmessung – polizeiliche Richtlinien

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 2 Ss 8/11
Beschluss vom 03.02.2011

Der 2. Senat für Bußgeldsachen hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft am 03. Februar 2011 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 05. November 2010 im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben:
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Ravensburg zurückverwiesen.

Gründe
I.
Das Amtsgericht Ravensburg hat den Betroffenen am 05. November 2010 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 32 km/h zu der Geldbuße von 200,– verurteilt. Außerdem verhängte es ein Fahrverbot von einem Monat, das erst mit der Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung, spätestens jedoch vier Monate nach Rechtskraft des Urteils, wirksam werden sollte.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die er wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere sei die Geschwindigkeitsmessung unter Verstoß gegen die Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung erfolgt. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat beantragt, wie geschehen zu entscheiden.
II.
Die auf die zulässig erhobene Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils ergibt, dass der Rechtsfolgenausspruch – zumindest vorläufig – keinen Bestand haben kann und aufzuheben ist (§ 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 349 Abs. 4 StPO).
Nach den Urteilsfeststellungen geht das Amtsgericht bei der Bemessung der Rechtsfolgen davon aus, dass eine Ausnahme vom Regelfall nicht vorliegt. Es hat auf Grund dessen den Regelsatz der Nr. 11.3.6 BKat, der eine Geldbuße von 160,- € sowie ein einmonatiges Fahrverbot vorsieht, zugrunde gelegt. Wegen einer Voreintragung im Verkehrszentralregister wurde eine Erhöhung der Geldbuße auf 200,- € vorgenommen.
Die Annahme des Amtsgerichts wird jedoch von den Feststellungen nicht getragen. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 25. Januar 2011 ausgeführt:
„Die Geschwindigkeitsmessun[…]


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