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Auch das Kammergericht Berlin hat nunmehr entschieden, dass die Verwendung des Facebook – „Gefällt mir“-Button nicht wettbewerbswidrig ist. Zwar verstößt der Button gegen die Mitteilungspflichten des § 13 Telemediengesetzes, jedoch entsteht einem Mitbewerber hierdurch kein Nachteil, so dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt (KG Berlin, Urteil vom 29.04.2011, Az: 5 W 88/11)[…]