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Rechtsanwälte Kotz GbR

Übersendung Notarkostenrechnung per E-Mail – Formwirksamkeit

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Aufhebung der Notarkostenrechnung wegen Formverstoßes
In dem hier dargelegten Fall geht es um die Aufhebung einer Kostenrechnung, die von einem Notar (Antragsgegner) ausgestellt wurde. Der Antragsgegner hatte den Antragstellern eine von ihm unterschriebene Kostenrechnung per E-Mail zugeschickt. Der Hauptfokus des rechtlichen Problems liegt auf dem Formverstoß: Laut § 19 Abs. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) muss eine vom Notar unterzeichnete Berechnung dem Kostenschuldner übermittelt werden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 T 396/19 >>>

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Unzulässigkeit der elektronischen Übermittlung
Der Notar hatte die Kostenrechnung per E-Mail an die Antragsteller gesandt. Doch dieser Übermittlungsweg erfüllt nicht die Anforderungen des § 19 Abs. 1 GNotKG. Es wird klargestellt, dass die Notarkosten nur eingefordert werden dürfen, wenn der Kostenschuldner eine vom Notar unterschriebene Berechnung erhalten hat. Diese Regelung soll gewährleisten, dass der Aussteller eindeutig identifizierbar ist (Identitätsfunktion), die Urkunde echt ist (Echtheitsfunktion) und beides überprüft werden kann (Verifikationsfunktion).
Signifikanz der eigenhändigen Unterschrift
Die vom Notar eigenhändig geleistete Unterschrift hat eine besondere Bedeutung. Sie erlaubt eine eindeutige Identifizierung des Ausstellers, garantiert die Authentizität des Dokuments und ermöglicht eine Überprüfung beider Aspekte. Die Übermittlung einer vom Notar unterschriebenen Kostenberechnung durch E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht, selbst wenn der Mandant dies wünscht. Selbst die Übermittlung per Fax genügt den Anforderungen nicht.
Nichtkorrektur des Formfehlers
Trotz eines Hinweises und einer Auflage der Kammer hat der Antragsgegner den Formfehler nicht korrigiert. Nach § 19 Abs. 4 GNotKG wurde die streitgegenständliche Kostenrechnung daher aufgehoben.
Entscheidung zu den Kosten des Verfahrens
Die Kostenentscheidung ergab sich aus den §§ 130 Abs. 2 GNotKG und 81 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Das Verfahren war gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten basierte auf den §§ 130 Abs. 3 GNotKG und 81 Abs. 1 FamFG. Es gab keine Gründe, einer Seite die außergerichtlichen Kosten der anderen Seite ganz oder zum Teil aufzuerlegen.


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