Landgericht Heilbronn
Az.: 6 O 265/03 Ha
Urteil vom 27.11.2003
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz u. a. hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2003 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwerte:
Zahlung: 40.634,68 €
Freistellung: 24.520,32 €
Annahmeverzug: 600,00 €
Gesamtsumme: 65.755,00 €
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Finanzdienstleisterin, auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Dem liegt folgendes zu Grunde.
Ende 1994 wurde der Kläger von seinem Arbeitskollegen B… darauf angesprochen, ob er sich nicht zur Steuerersparnis und als Altersvorsorge am Dreiländerfonds DLF 94/17 – Walter Fink KG – beteiligen wolle. Ähnliche Gespräche führte B… auch mit anderen Arbeitskollegen.
Dem nicht abgeneigten Kläger teilte B… mit, er könne ihn zu einem Bekannten bringen, der Kapitalanleger, die Interesse am Erwerb eines solchen Fonds hätten, berate und ihnen den Fonds verkaufe. Nach einem weiteren Gespräch mit dem Kläger an seinem Arbeitsplatz im Januar 1995 kam es sodann am 2. Februar 1995 durch Vermittlung des Herrn B… zu einem Beratungsgespräch bei dem erwähnten Bekannten, einem Herrn F… aus K…. Der Kläger war nach der Arbeit zu F… nach K… gefahren. An diesem Gespräch nahm auch Herr B… teil.
Noch am 2. Februar 1995 unterzeichnete der Kläger in K… ein als „Beteiligungsangebot“ bezeichnetes Dokument, in welchem er die in München ansässige ATC Allgemeine Treuhand und Steuerberatungsgesellschaft mbH beauftragte, seinen Beitritt in die „Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 – Walter Fink – KG“ (künftig auch nur mit DLF bezeichnet) mit einer Summe von 100.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio zu bewirken. Einzelheiten hierzu (u. a. die Erklärung des Klägers, die Teile A und B des Prospekts erhalten zu ha[…]