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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeits­zusatzversicherung – psychisch bedingte Berufsunfähigkeit

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 5/18 – Beschluss vom 25.01.2018

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 18.12.2017 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22.11.2017 – Az: 14 O 37/17 dahingehend geändert, dass dem Antragsteller für seine Anträge aus dem Klageentwurf vom 15.02.2017 (Blatt 3 d.A.) Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. W. bewilligt wird.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der er eine Berufsunfähigkeitsrente ab dem 01.11.2014, Beitragsfreistellung und Rückzahlung von Beiträgen verlangt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.11.2017 (Bl. 51 d. A.) hat das Landgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe verweigert, weil der Antragsteller einen Anspruch nicht schlüssig dargelegt habe. Es fehle an einer konkreten Schilderung seines Berufsbildes als Student bzw. als Werksstudent. Es sei auch nicht dargelegt, warum er sein Studium nicht fortführen könne.

Gegen diesen, dem Antragstellervertreter am 04.12.2017 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller am 18.12.2017 (Bl. 58 d.A.) sofortige Beschwerde ein.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Weitere Substantiierungen seines Vortrages sind nicht erforderlich.

(1.)

Bei der Ermittlung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung des Versicherten maßgebend, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, d. h. solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war. Der Versicherte muss zu dieser konkreten beruflichen Tätigkeit in einem Ausmaß nicht mehr im Stande sein, das nach den Versicherungsbedingungen einen Rentenanspruch begründet. Dies muss der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen (BGH, Urt. v. 26.02.2003 – IV ZR 238/01 – VersR 2003, 631; OLG Hamm, NVersZ 2002, 20).

Als Sachvortrag genügt dazu grundsätzlich nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit, vielmehr muss für einen Außenstehenden ohne weiteres nachvollziehbar werden, welcher Art die regelmäßig ausgeübten Tätigkeiten waren, welchen Umfang und Häufigkeit sie annahmen und welche Anforderungen sie an die Leistungsfähigkei[…]


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