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Kreuzungskollision nach irreführendem Blinkersetzen durch vorfahrtsberechtigten Fahrzeugführer

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Irreführendes Blinkersetzen: Verantwortung bei Kreuzungszusammenstoß
Im vorliegenden Fall betrachten wir die Rechtsprechung des OLG Koblenz (Az.: 12 U 332/20) vom 1. September 2020, die sich mit einem komplizierten Verkehrsunfall auseinandersetzt. Im Zentrum der Streitfrage steht der Fahrer eines Fahrzeugs, der einen irreführenden Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat und dennoch nicht abgebogen ist, was zu einer Kollision auf einer Kreuzung führte. Das Hauptproblem ist hierbei die Zuweisung der Haftungsverantwortung zwischen dem Kläger, der das Blinksignal gesetzt hatte, und der Beklagten, die die untergeordnete Straße befahren hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 332/20 >>>

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Analyse des Fahrverhaltens
Laut dem zugrundeliegenden Sachverhalt hat der Kläger den rechten Blinker an seinem Fahrzeug aktiviert, um seine Absicht zu signalisieren, auf das Gelände der Firma …[A] abzubiegen. Die Beklagte hat daraufhin angenommen, dass der Kläger abbiegen würde und ist in die Kreuzung eingefahren, was letztendlich zur Kollision geführt hat. Es wurde festgestellt, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs etwa 23 km/h betrug und keine abrupte Verlangsamung vor dem Unfallereignis nachgewiesen werden konnte.
Bewertung des Fahrverhaltens
Das Gericht hielt fest, dass die Beklagte nicht einfach davon ausgehen durfte, dass der Kläger abbiegen würde, ohne sein weiteres Fahrverhalten abzuwarten. Insbesondere wurde betont, dass das frühzeitige Setzen des Blinkers und die geringe Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Klägers nicht unbedingt darauf hindeuteten, dass der Kläger seine Abbiegeabsicht erst 40-50 m nach der Kreuzung realisieren wollte.
Verantwortung und Haftung
Das Gericht schloss sich nicht der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts an, nach der die Wartepflicht der Beklagten durch die „irreführenden Blinkzeichen“ aufgehoben oder ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre, der das verkehrsrechtliche Fehlverhalten der Beklagten völlig überlagern oder relativieren würde. Stattdessen wurde betont, dass die Haftungsverantwortung beider Parteien für das Unfallgeschehen berücksichtigt werden muss.
Vergleichsvorschlag des Gerichts
Abschließend stellte das Gericht fest, dass der Inhalt des von den Parteien in erster Instanz vorgeschlagenen Vergleichsabschlusses die Sach- und Rechtslage zutreffend berücksichtigt hat und eine sachgerechte Lösung für beide Parteien darstellt. Der Gerichtsvo[…]


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