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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Überschwemmung, Rückstau, Ableitungsrohr verbundene Einrichtung

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OLG Hamm – Az.: 20 U 99/19 – Beschluss vom 20.09.2019

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung bewilligt.

Zugleich weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Die Berufungsangriffe der Klägerin, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Bl. 38-44 der elektronischen zweitinstanzlichen Akte [im Folgenden: eGA II-38-44]), greifen nicht durch.

Obgleich unstreitig ist, dass es zu einem Wassereintritt in den Keller des Hauses der Klägerin und zu einer Beschädigung desselben gekommen ist, hat sie nicht bewiesen, dass es dazu aufgrund eines versicherten Risikos gekommen ist.

1.   Eine Überschwemmung im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. b sublit. aa, Abs. 3 lit. a Teil A VGB 2011 (eGA I-145 f.) liegt nicht vor. Dort heißt es:

„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die unmittelbare Einwirkung von Überschwemmung zerstört oder beschädigt werden.

Überschwemmung ist die Überflutung des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch

aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;

(Symbolfoto: Von irfan khan moosa khan/Shutterstock.com)

bb) Witterungsniederschläge;

cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b).“

Weder der Sachverständige in seinem schriftlichen (Gutachten vom 23.04.2018, eGA I-245 ff.) noch seinem mündlichen (Protokoll vom 30.11.2018, eGA I-363 ff.) Gutachten, noch die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung (Protokoll vom 29.03.2017 Seite 2, eGA I-92), noch der Ehemann der KlÃ[…]


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