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Beleidigung durch Verwendung des Götz-Zitats

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In dem vorliegenden Fall geht es um eine mögliche Beleidigung durch die Verwendung eines Zitats aus dem Drama „Götz von Berlichingen“ von Johann Wolfgang von Goethe. Das Amtsgericht Aachen hatte den Angeklagten ursprünglich freigesprochen, doch das Landgericht Aachen änderte das Urteil ab und verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte in einem Schreiben an einen Staatsanwalt das Zitat verwendete, um seine Missachtung auszudrücken. Die Kammer argumentierte, dass die Äußerung eine Herabwürdigung darstellte, auch wenn die direkte Aufforderung des Zitats nicht ausgesprochen wurde, sondern sich aus dem Gesamtwortlaut und dem situativen Zusammenhang ergab.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: III-1 RVs 156/20 >>>

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Problematik der Auslegung
Das Landgericht hat jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Köln nicht alle möglichen Bedeutungen der Äußerung in Betracht gezogen und den Gesamtkontext nicht umfassend berücksichtigt. Das OLG argumentierte, dass die Äußerung des Angeklagten eine resignierte und derb formulierte Aufforderung darstellte, in Ruhe gelassen zu werden, ohne dass dabei der Staatsanwalt persönlich herabgewürdigt wurde. Das OLG stellte fest, dass die Äußerung zwar unhöflich und unangemessen war, aber unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht als strafbare Beleidigung angesehen werden konnte. Die Äußerung zielte nicht darauf ab, den Staatsanwalt in seiner Ehre anzugreifen.
Bewertung der Äußerung
Um eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne darzustellen, muss eine Äußerung den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert einer Person in negativer Weise infrage stellen und ihr Minderwertigkeit zuschreiben. Das OLG betonte, dass die Äußerung in ihrer Gesamtheit bewertet werden muss und einzelne Elemente nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine Bedeutung festgestellt, die den tatsächlichen Inhalt der Äußerung nicht widerspiegelte und nicht durch die Feststellungen gedeckt war.
Aufhebung des Schuldspruchs und Freisprechung
Das OLG Köln hob das landgerichtliche Urteil auf und sprach den Angeklagten frei. Es wurde festgestellt, dass das Urteil keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Beleidigung enthielt und die Äußerung nicht auf die Ehre des Staatsanwalts abzielte. Das OLG befand, dass die tatrichterlichen Feststellungen ausreichend waren und keine weiteren Feststellungen in einer […]


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