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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung – Richtigkeit bei geeichten Messgeräten?

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AG Paderborn – Az.: 58 C 217/20 – Urteil vom 25.06.2021

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Nebenkosten für die Jahre 2018 und 2019 für die Mietwohnung „E“ in Q in Höhe von insgesamt 4.187,40 Euro zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Inanspruchnahme in Höhe von insgesamt 575,71 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2018 und 2019 geltend.

Die Klägerin ist die Vermieterin der von dem Beklagten gemieteten Wohnung in der Immobilie E in Q. Der von den Parteien geschlossene Mietvertrag über die Wohnung vom 30.08.1994 sah bezüglich der Betriebskosten zunächst folgende Vereinbarungen vor:

§ 3 „Die Kosten für Strom, Gas, Wasser, Kanalisation, Müllabfuhr, Entwässerung geb. Flächen, Straßenreinigung, Grundsteuer, Schornsteinreinigung und Kabelanschluss (monatlich) für das gesamte Grundstück „E“ werden vom Mieter direkt mit dem jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. der Stadt Q abgerechnet. Die Bescheide bzw. Rechnung werden dem Mieter direkt zugestellt. Der Mieter trägt dafür Sorge, dass die entsprechenden Rechnungen bzw. Bescheide fristgerecht ausgeglichen werden. Die Nebenkosten für die Einliegerwohnung hat der Mieter mit dem potenziellen Mieter der Einliegerwohnung direkt abzurechnen. (…)“

§ 5 „Die Beheizung des Mietobjekts erfolgt über „Gasheizung“ (…) Der Mieter übernimmt die verbrauchsabhängigen Betriebskosten entsprechend der Rechnung des Versorgungsunternehmens. (…)“

§ 11: „Sollte eine der Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, oder Regelungslücken bestehen, so berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In solchen Fällen ist der Vertrag sinngemäß anzuwenden; ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistung- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

Nachträgliche Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages sind schriftlich zu vereinbaren.“

Wegen des übrigen Inhaltes des Vertrages wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen.

Die von den Parteien in § 3 des Mietvertrags vorgesehene Regelung war bezüglich der Abgaben an die Stadt Q (Schmutzwasser, Abfallbeseitigungsgebühr etc.) jedoch nic[…]


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