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Garagenüberbau – Verjährung des Beseitigungsanspruchs

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AG Wedding, Az.: 15a C 331/16, Urteil vom 05.07.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ….

Die Beklagten sind Eigentümer des straßenseitig betrachtet rechts befindlichen Nachbargrundstücks ….

Zum Zeitpunkt der Eintragung der Kläger und der Beklagten in die Grundbücher der jeweiligen Grundstücke befand sich an der heutigen Stelle die Garage der Beklagten. Sie wurde spätestens 1970 errichtet. Die Mauern der von den Klägers vor ca. 20 Jahren errichteten Garage überlappen sich teilweise mit der rückwärtig liegenden Mauer der Garage der Beklagten.

Symbolfoto: Imagenet/bigstock

Die Kläger forderten die Beklagten auf, einen Rückbau ihrer Garage um ca. 30 cm vom Grundstück der Kläger vorzunehmen

Die Kläger behaupten, das sich die Garage der Beklagten mit einer Breite von ca. 30 cm auf dem Grundstück der Kläger befinde. Ein Rückbau sei unproblematisch möglich, da lediglich die seitliche Begrenzungswand der Garage etwas nach innen versetzt und der Überbau abgerissen werden müsste. Die Kläger bestreiten, dass je eine Genehmigung des Garagenanbaus erfolgt sei. Sie tragen vor, dass vielmehr mit der verstorbenen früheren Eigentümerin immer Einigkeit darüber bestanden habe, dass der Überbau zu beseitigen sei. Im Hinblick auf das seinerzeit gutnachbarschaftliche Verhältnis sei die Beseitigung lediglich zurückgestellt worden.

Die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen, den auf dem Grundstück der Kläger befindlichen Garagenüberbau (siehe Bild, Anlage K2) zu beseitigen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, es liege ein nach § 912 BGB geduldeter Überbau vor, da keiner der Voreigentümer, welchen das Grundstück der Kläger gehörte, je einen Widerspruch erhoben habe. Zudem hätten die Kläger mit ihrem Garagenbau vor ca. 20 J[…]


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