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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mitbenutzungsrecht des Eigentümers des dienenden Grundstücks bei Geh- und Fahrrecht

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Die Frage des Mitbenutzungsrechts: OLG Köln spricht Urteil
In einem bemerkenswerten Fall, der kürzlich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln verhandelt wurde (Az.: 20 U 193/19 und 20 U 194/19), ging es um das Mitbenutzungsrecht des Eigentümers eines dienenden Grundstücks bei Geh- und Fahrrecht. Die Hauptproblematik in diesem Fall bestand darin, ob der Eigentümer des dienenden Grundstücks das Recht hat, dieses gemeinsam mit dem herrschenden Grundstück zu nutzen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 U 193/19 und 20 U 194/19 >>>

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Interpretation des Mitbenutzungsrechts
Im Zentrum des Falls stand das sogenannte Dienstbarkeitsrecht, welches den Eigentümern des herrschenden Grundbesitzes die Nutzung des dienenden Grundbesitzes als Zuwegung zu ihrem Garten erlaubte. Darüber hinaus wurde gestattet, den Weg mit Fahrzeugen zu befahren, sofern dies für Pflegearbeiten oder den Abtransport von Gartenabfällen notwendig war.

Es wurde hervorgehoben, dass jegliche Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit als Beeinträchtigung angesehen wird. Dazu zählte auch die Aufforderung, die Ausübung der Dienstbarkeit zu unterlassen, verbunden mit dem Verlangen nach Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung. In solchen Fällen kann der Dienstbarkeitsberechtigte die Beseitigung bzw. die Unterlassung einer solchen Beeinträchtigung verlangen.
Fragen zur Qualifizierung als Grenzanlage
Ein strittiger Punkt im Fall war die Frage, ob die Anlage der Nutzung zweier Nachbargrundstücke untergeordnet ist oder ob sie die Nutzung beider, oder zumindest eines, Grundstücks kennzeichnet. Diese Frage ist entscheidend für die Qualifizierung als Grenzanlage und die Anwendung der §§ 921, 922 BGB.
Keine Vereinbarung zur ausschließlichen Nutzung
Es wurde festgestellt, dass es keine Vereinbarung gab, die den jeweiligen Eigentümer darüber hinaus in der Verfügung über sein Grundstück einschränkt. Dies lässt sich weder aus dem Wortlaut ableiten, noch ist ein Grund ersichtlich, warum bei der wechselseitigen Bewilligung der Grunddienstbarkeiten die Eigentümer der herrschenden Grundstücke Verzichte auf die Ausübung von Verfügungsrechten über ihre Grundstücke erklären sollten.
Berechtigun[…]


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