Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kollision beim Einweisen – Schadensersatzansprüche gegen Arbeitgeber des Einweisers

Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de

Das vorliegende Urteil behandelt einen Fall, in dem ein Kläger Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber des Einweisers geltend macht, nachdem es zu einer Kollision beim Einweisen seines Fahrzeugs gekommen ist. Die Hauptproblematik liegt darin, zu klären, ob der Arbeitgeber des Einweisers für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann. Das Gericht hat in seiner Entscheidung verschiedene Aspekte berücksichtigt, darunter die Frage der Verkehrssicherungspflicht, die Rolle des Einweisers, die Sorgfaltspflichten des Klägers und die Haftung des Arbeitgebers.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 C 389/20 >>>

[toc]
Kläger wird eingewiesen und es kommt zur Kollision
Der Kläger schilderte den Unfallhergang wie folgt: Aufgrund einer schmalen und unübersichtlichen Durchfahrt stellte er sein Fahrzeug am Ausgang eines Parkplatzes ab, um auf den Wegfall eines Lkw zu warten. Zwei Mitarbeiter des Beklagten signalisierten ihm durch Handzeichen, dass er passieren könne. Der Kläger verständigte sich mit ihnen und fuhr langsam weiter. Dabei kam es zu einem Schleifgeräusch, und der Kläger entdeckte später Kratzer an seinem Fahrzeug. Der Beklagte bestritt eine Haftung und argumentierte, dass die Mitarbeiter des Einweisers lediglich eine Gefälligkeit erbracht hätten.
Beweisaufnahme und Zeugenaussagen
Im Rahmen der Beweisaufnahme wurden Zeugen gehört, darunter der Kläger, die Mitarbeiter des Beklagten und ein Vorarbeiter. Die Aussagen der Zeugen stützten im Wesentlichen die Darstellung des Klägers. Der Kläger wurde mindestens durch einen Mitarbeiter des Beklagten eingewiesen, und es kam zu einem Streifschaden an seinem Fahrzeug.
Verkehrssicherungspflicht und Haftungsfrage
Das Gericht stellte fest, dass keine Verkehrssicherungspflicht des Arbeitgebers für den entstandenen Schaden bestand. Die Einweisungstätigkeit der Mitarbeiter des Beklagten war keine faktische Übernahme der Verkehrssicherungspflicht, da den Mitarbeitern der Rechtsbindungswille für eigenes Handeln fehlte. Handzeichen im Straßenverkehr haben keine Rechtswirkungen, die die Sorgfaltspflichten des Klägers verändern würden. Der Kläger kann sich nicht auf Handzeichen anderer Personen verlassen und diesen nicht vertrauen. Die Schadenszufügung erfolgte hier nicht in Ausführung der Verrichtung, sondern der Kläger schuf einen eigenständigen Gefahrenkreis.
Haftung des Arbeitgebers und Verrichtungsgehilfe
Die Haftung des Arbeitgebers für das Verhalten des Einwei[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv