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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarieller Grundstückskaufvertrag – getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung

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Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 4 W 23/19 – Beschluss vom 22.04.2020

1. Die Beschwerde der Antragsteller vom 12.12.2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 08.11.2018, Az. 6 OH 14/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 770,82 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine Notarkostenrechnung des Antragsgegners.

Die Antragsteller kauften durch einen notariellen Grundstückskaufvertrag vom 12.07.2013 (Urkundenrolle Nr. L-…/… des Notars L) von einer M GmbH & Co. KG eine noch herauszumessende Teilfläche eines Grundstücks in W zu einem vorläufigen Kaufpreis von 138.230,00 €. Dem Kaufvertrag war als Anlage ein Lageplan beigefügt, in den die verkaufte Teilfläche eingezeichnet war. Die Größe war mit „ca. 601 qm“ angegeben. Der vorläufige Kaufpreis war auf der Grundlage eines Quadratmeterpreises von 230,00 € ermittelt worden. Die Teilfläche erhielt später die Flurstücksnummer …/… der Flur … .

Der Antragsgegner beurkundete etwa eineinhalb Jahr später, nämlich am 02.12.2014, für die Antragsteller in der Urkundenrolle Nr. W-…/… eine sog. Messungsanerkennung sowie die Auflassung. Die Grundstücksvermessung hatte ergeben, dass das Grundstück sechs Quadratmeter größer war als vermutet. Deshalb wurde in der Urkunde eine Nachzahlung von 1.380,00 EUR vereinbart (6 x 230,00 €). Ferner stellte der Antragsgegner eine notarielle Bescheinigung über die vertretungsberechtigten Personen der M aus.

Am 03.12.2014 erteilte der Antragsgegner den Antragstellern für seine notarielle Amtstätigkeit eine Gebührennote wie folgt:

Wertvorschrift Wert/€ Gebühr/€

– 21101 Beurkundungsverfahren §§ 97, 46 500.000,00 467,50

– 21100 Beurkundungsverfahren §§ 97, 47 1.380,00 120,00

– 25200 Vertretungsbescheinigung M KG 30,00

– 32011 Auslage  Grundbucheinsicht 8,00

– 32001 Dokumentenpauschale (s/w) 8,10

– 32005 Post- und  Telekommunikationspauschale 14,15

Gebührensumme: 647,75

32014 19 % Mehrwertsteuer 123,07

Rechnungsbetrag: 770,82

Die Kostenrechnung enthielt eine Erläuterung, dass es sich bei den Nummern um diejenigen aus dem Kostenverzeichnis, Anlage 1 zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), handele.

Mit einem Schreiben vom 01.01.2015 (Bl. 40) monierten die Antragsteller, der Geschäftswert von 500.000,00 € sei unzutreffend, […]


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