OLG Frankfurt, Az.: 25 U 42/92, Urteil vom 23.10.1992
Tatbestand
Der Kl. begehrt vollen Ersatz seines materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall.
Der Kl. befuhr mit seinem Pkw die Autobahn in Richtung D. Vor ihm überholte der Bekl. zu 1) mit dem Geländefahrzeug – für welches bei der Bekl. zu 2) die Haftpflichtversicherung besteht – einen Lkw. Im ersten Rechtszug sind zwischen den Parteien die Fahrgeschwindigkeiten des Kl. mit 160 km/h bis 170 km/h, des Bekl. zu 1) mit 80 km/h und des Lastzuges mit 70 km/h unstreitig gewesen.
Symbolfoto: S_E/ BigstockDer Kl. hat vorgebracht, 500 bis 600 m vor Erreichen des Lastzuges auf die Überholspur ausgeschert zu sein und bis auf 150 bis 200 m zum Fahrzeug des Bekl. zu 1) aufgeschlossen zu haben, als der Bekl. zu 1) ohne zu blinken ebenfalls nach links auf die Überholspur gefahren sei, so daß er, der Kl., trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung ein Auffahren auf den Wagen des Bekl. zu 1) nicht mehr habe vermeiden können.
Das LG hat der Klage nach Vernehmung der von den Bekl. benannten Zeugin B. zu einer Haftungsquote der Bekl. von 50 % stattgegeben. Sie hat bezweifelt, daß die Zeugin den Fahrbahnbereich, in welchem der Bekl. zu 1) auf die Überholspur gewechselt haben will, nämlich zu Beginn der langgezogenen Linkskurve, korrekt angegeben habe. Der Unfall sei für beide beteiligten Fahrzeughalter nicht unabwendbar gewesen, und die Betriebsgefahren seien gleichwertig. Langsames Fahren auf der Überholspur der Autobahn stelle eine gleich große Gefahr dar wie die Einhaltung zulässiger hoher Fahrgeschwindigkeiten.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstreben die Bekl. die Klageabweisung. Im Wege der Anschlußberufung möchte der Kl. die Erhöhung der Schadensersatzpflicht der Bekl. auf 100 % erreichen.
Im Berufungsrechtszug ist nach Anhörung der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden, daß die Bremsanlage des Fahrzeugs des Kl. mit einem Antiblockiersystem ausgerüstet ist. Der vom Bekl. zu 1) geführte Geländewagen leistet eine Spitzengeschwindigkeit von 120 km/h.
Der Bekl. zu 1) hat im Rahmen seiner Anhörung die von ihm während des Überholvorgangs gefahrene Geschwindigkeit mit 70 bis 80 km[…]