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Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum – Wer muss zustimmen?

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Urteil zum Zustimmungsverfahren bei Veräußerung von Wohnungseigentum
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Rechtsstreit über das Zustimmungsverfahren zur Veräußerung von Wohnungseigentum ein wichtiges Urteil gefällt. Das Amtsgericht Büdingen hatte zuvor der Klage stattgegeben, da es keinen Grund für die Versagung der Zustimmung sah. Die Klägerin hatte ihren Wohnungseigentumsanteil verkauft, jedoch hatte die Beklagte bislang ihre Zustimmung dazu nicht erteilt. Das Landgericht änderte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Klage ab. Es betonte, dass die Zustimmungsverpflichtung bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer liegt und nicht bei den einzelnen Eigentümern. Die Klägerin hätte die Beklagte aktiv über den Erwerber informieren müssen. Die vorgelegte Selbstauskunft wurde als unzureichend angesehen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2-13 S 92/22 >>>

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Auslegung der Teilungserklärung und Reform des Wohnungseigentumsgesetzes
Das Gericht erklärte, dass gemäß der Teilungserklärung die Zustimmung der Gemeinschaft eingeholt werden muss, wenn dies vorgeschrieben ist. Die Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer ist nicht erforderlich, es sei denn, es gibt einen wichtigen Grund für die Verweigerung. Dabei hob das Gericht hervor, dass die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020 die Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinschaft erheblich erweitert hat. Die Auslegung der Teilungserklärung ergab, dass die Zustimmung gegenüber der Gemeinschaft geltend zu machen ist.
Rechtliche Bedeutung des Urteils und Kostenentscheidung
Das Urteil hat eine wichtige rechtliche Bedeutung, da es klärt, wer für das Zustimmungsverfahren zur Veräußerung von Wohnungseigentum verantwortlich ist. Das Gericht betonte, dass die Zustimmung der Gemeinschaft eingeholt werden muss, um das Gemeinschaftseigentum zu schützen und unzuverlässige Erwerber fernzuhalten. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt, da das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abänderte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Revision wurde zugelassen.

Das vorliegende Urteil
LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 S 92/22 – Urteil vom 15.06.2023

In dem Rechtsstreit […]


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