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Verkehrssicherungspflicht eines Supermarktes gegen Rutschgefahr im Eingangsbereich auf Grund von witterungsbedingter Nässe

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OLG Nürnberg, Az: 3 U 1876/95, Urteil vom 28.11.1995
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. April 1995 – Az.: 14 O 8305/94 – in den Ziffern 2 bis 4 abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die in Ziffer 1 des Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. April 1995 titulierten Beträge hinaus zu zahlen:

1. 9.689,36 DM nebst 4 % Zinsen aus 6.126,61 DM seit dem 11. August 1994, aus 3.562,75 DM seit dem 06. Juli 1995.

Symbolfoto: Fascinadora / Bigstock

2. ein weiteres Schmerzensgeld von 3.000,00 DM.

III. Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin die materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen hat, die adäquat kausal auf dem Unfall vom 08. April 1994 beruhen und noch entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen.

IV. Im übrigen werden die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen, die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen die Klägerin 9 %, die Beklagte 91 %.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VII. Die Klägerin ist mit 1.000,00 DM beschwert, die Beklagte mit 17.388,97 DM.

Der Wert des Streitgegenstandes im Berufungsrechtsstreit wird festgesetzt auf 19.124,07 DM bis vor der Antragstellung im Termin vom 24. Oktober 1995, seitdem auf 18.388,97 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Insoweit wird auf den Tatbestand des Ersturteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist weitgehend begründet, die unselbständige Anschlußberufung der Beklagten bleibt erfolglos.

Die im Berufungsverfahren vorgenommene Klageerhöhung bedurfte weder der Einwilligung der Beklagten noch der Sachdienlicherachtung durch das Gericht gemäß § 263 ZPO; denn die Erweiterung des Klageantrages ohne Änderung des Klagegrundes war gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig.

1. Daß der Beklagten eine schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht mit der Folge ihrer Haftung für die Folgen des Unfalles der Klägerin vom 08. April 1994 gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB vorzuwe[…]


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