Das Oberlandesgericht Zweibrücken hebt Urteil wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung auf
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem Urteil vom 30. Oktober 2020 ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) aufgehoben. Der Angeklagte wurde ursprünglich wegen Nötigung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Das Urteil wurde jedoch teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
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Vorfall auf zweispuriger Bundesstraße
In dem Fall geht es um einen Vorfall auf einer zweispurigen Bundesstraße, bei dem der Angeklagte einen Zeugen durch abruptes Abbremsen genötigt haben soll. Der Zeuge überholte daraufhin den Angeklagten mit seinem Motorrad, wodurch es beinahe zu einer Kollision kam. Der Angeklagte hielt daraufhin sein Fahrzeug an und blockierte beide Fahrspuren, um den Zeugen zur Rede zu stellen. Dabei legte er versehentlich den Rückwärtsgang ein und kollidierte mit dem stehenden Fahrzeug eines weiteren Zeugen.
Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hob das erstinstanzliche Urteil im Hinblick auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung auf. Das Gericht stellte fest, dass das objektive Tatbestandsmerkmal des Rückwärtsfahrens eine subjektive Absicht erfordert. Da der Angeklagte das Fahrzeug unbeabsichtigt in Bewegung setzte, konnte ihm das Rückwärtsfahren nicht zur Last gelegt werden. Das Gericht entschied daher, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung rechtlich nicht haltbar war.
Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und Fahrerlaubnisentzugs
Das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken führte zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und des Fahrerlaubnisentzugs. Die Begründung des Maßregelausspruchs beruhte auf der Straßenverkehrsgefährdung und dem dadurch entstandenen Schaden. Da die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung aufgehoben wurde, wurde auch der Fahrerlaubnisentzug aufgehoben.
Wichtigkeit individueller rechtlicher Beratung
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass im Straßenverkehrsrecht das objektive Tatbestandsmerkmal des Rückwärtsfahrens eine subjektive Absicht erfordert. Unbeabsichtigtes Einlegen des Rückwärtsgangs und rückwärtige Bewegung des Fahrzeugs fallen nicht unter diesen Tatbest[…]