Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem wichtigen Urteil über die Einräumung eines Erbbaurechts samt Steinmetzbetrieb durch einen Vertrag zugunsten Dritter entschieden. Die Klage des Klägers wurde abgewiesen und das Teil-Endurteil des Landgerichts Amberg aufgehoben. Das Urteil ermöglicht eine vorläufige Vollstreckung der Kosten, wobei Sicherheitsleistungen beider Parteien diese abwenden können.
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Hintergrund und Vertragsart
Der Beklagte hatte in seiner Widerklage die Beseitigung und Löschung eines eingetragenen Nießbrauchsrechts zugunsten der Klägerin im Erbbaugrundbuch beantragt. Zudem forderte er die lastenfreie Übereignung des Erbbaurechts und eine Auflassungserklärung. Die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zielte auf die Fortführung seines Klageabweisungsantrags ab.
Das Gericht betonte, dass es sich bei dem Vertrag zugunsten Dritter nicht um einen speziellen Vertragstyp handelt. Grundsätzlich kann jeder schuldrechtliche Verpflichtungsvertrag durch eine entsprechende Vereinbarung zu einem Vertrag zugunsten Dritter werden. In diesem Fall handelte es sich um ein Schenkungsversprechen des Vaters des Beklagten, der beabsichtigte, das Erbbaurecht samt dem Betrieb an seinen Sohn zu übergeben. Die Vereinbarung erfolgte in Form einer Scheidungsvereinbarung und beinhaltete keine Verfügung von Todes wegen.
Formwirksame Annahme und Belastung des Erbbaurechts
Der Beklagte konnte das Schenkungsversprechen nicht formwirksam annehmen, da die Annahme eines notariell beurkundeten Erbbaurechts ebenfalls notariell beurkundet sein musste. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Belastung des Erbbaurechts mit einem Nießbrauch zulässig war, wie in der Scheidungsvereinbarung vereinbart. Obwohl diese Belastung den Wert des Geschenks minderte und den Beklagten benachteiligte, hatte er keine Möglichkeit, dies zu verhindern. Der Nießbrauch war eine Auflage, die aus dem zugewendeten Vermögen erfüllt werden musste.
Zusammenhang zwischen Erbbaurecht und Betrieb
Das Gericht betonte, dass es keine rechtliche oder tatsächliche Trennung zwischen dem E[…]