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Krankentagegeldversicherung – Anrechnung anderweitiger Leistungen auf das Krankentagegeld

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LG Dortmund – Az.: 2 O 239/14 – Urteil vom 19.02.2015

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.000,68 EUR (in Worten: vierunddreißigtausend 68/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 34.068,00 EUR die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt als Fußballprofi bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung unter Geltung der VB 2000 KTG KT mit einem Tagegeld von 190,00 EUR. Am 09.01.2013 verdrehte er sich beim Training das linke Knie, das nach einem Kreuzbandriss im Jahre 1998 bereits zweimal operiert worden war. Am 28.01.2013 fand wegen der Trainingsverletzung eine Meniskus-Operation statt. Wegen darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit zahlte die Beklagte nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit das vereinbarte Krankentagegeld bis einschließlich 30.04.2013. Für die Zeit danach reduzierte sie das Tagegeld auf täglich 23,33 EUR, da sie im März 2013 erfahren hatte, dass der Kläger ab 21.02.2013 von der gesetzlichen Unfallversicherung ein Verletztengeld nach § 47 SGB V von täglich 186,67 EUR erhalten hatte, das die Beklagte ab 01.05.2013 auf das vereinbarte Krankentagegeld gemäß § 3 Abs. 1 VB anrechnete. Ab dem 21.11.2013 stellte die Beklagte die Zahlungen ganz ein, weil sie nach einem Gutachten vom 21.08.2013 davon ausging, dass wegen eines Instabilitätsgefühls im linken Kniegelenk und eines Unsicherheitsgefühls beim Laufen Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Profifußballer vorlag. Dagegen wendet sich der Kläger nicht. Er hält aber die Kürzung des Tagegeldes auf 23,33 EUR für unberechtigt und macht die Differenz zum vereinbarten Tagegeld von 166,67 EUR für 204 Tage mit der Klage geltend.

Er ist der Auffassung, dass das Verletztengeld nicht leistungsmindernd zu berücksichtigen sei, weil die Krankentagegeldversicherung Summenversicherung und das Verletztengeld ohnehin kein Krankengeld sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.000,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass § 3 Abs. 1 VB eine Anspruchsbegrenzung enthalte und auch Verletztengeld zu berücksichtigen sei, das von der Funktion her mit Krankengeld identisch sei. Außerdem habe sie das T[…]


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