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Verkehrssicherungspflichtverletzung – Fußgängerverkehr im Baustellenbereich

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LG Itzehoe – Az.: 2 O 195/12 – Urteil vom 12.12.2012

1. Die Klage ist in den Klageanträgen zu 1), 2), 4) und 5) dem Grunde nach zu 70 % gerechtfertigt.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerinnen 70 % der ihnen in Folge des Unfalls vom 05.02.2010 ihres Versicherten H. noch entstehenden übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Taljat David /Shutterstock.com

Die Klägerinnen begehren von den Beklagten Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige übergangsfähige Aufwendungen wegen eines Glatteisunfalls ihres Versicherten H. vom 05.02.2010.

Die Rechtsvorgängerinnen der Klägerinnen – die … Schleswig-Holstein als Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1), die Pflegekasse bei der … Schleswig-Holstein als Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2) – waren zum Zeitpunkt des Schadeneintritts am 05.02.2010 gesetzlicher Krankenversicherer bzw. gesetzlicher Pflegeversicherer des Geschädigten H..

Am 05.02.2010 beging H. in W. von seiner Wohnung in der L. kommend die Straße S. in Richtung F., um in der B. einen Termin wahrzunehmen. Es bestand allgemeine Schnee- und Eisglätte. Die Anlieger des S. hatten diesen ausreichend abgestreut. Letztmalig war am Vortag bis in die Nachmittagsstunden hinein zeit- und gebietsweise leichter Niederschlag gefallen. Gegen 15:00 Uhr traf Herr H. an der Einmündung S./F. ein.

Seit dem 14.09.2009 führte die Beklagte zu 1) im Auftrage der Beklagten zu 2) Tiefbauarbeiten in der F. durch. In diesem Zusammenhang wurde die F., deren Fahrbahnoberfläche gefräst war, halbseitig gesperrt und nur für den Anliegerverkehr freigegeben. Die Beklagte zu 2) erteilte der Beklagten zu 1) die verkehrsrechtliche Anordnung zur Absicherung der Baustelle nach dem Regelplan RSA B I/5, wonach dem Fußgängerverkehr ein zumindest 1 Meter breiter Gehweg zur Verfügung gestellt werden muss. Wegen der Einzelheiten der der Beklagten zu 1) erteilten verkehrsrechtlichen Anordnungen vom 11.09.2009 und 15.12.2009 wird auf die Anlagen A zur Klagschrift Bezug genommen.

Am 19.12.2009 wurde die Baustelle wegen der winterlichen Verhältnisse[…]


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