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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung des Eigentümers eines Anwesens mit mehreren Wohneinheiten

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LG Wiesbaden, Az.: 3 S 18/14, Urteil vom 18.09.2014

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11.10.2013 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr innegehaltene im 1. Obergeschoss links gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Toilette, ein Keller, ein Garten, und die im Dachgeschoss gelegenen Mansarden, bestehend aus einem großen Raum einem Bad und 2 Schlafnischen im Haus … in … zu räumen und an die Kläger herauszugeben.

Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 31.12.2014 gewährt.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11.10.2013 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet; sie führt im Ergebnis zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

Bezüglich der tatbestandlichen Feststellungen kann auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen werden, Änderungen hierzu haben sich im Laufe des Berufungsverfahrens nicht ergeben.

Bei der rechtlichen Wertung ist das Amtsgericht allerdings fehlerhaft davon ausgegangen, dass die am 28.12.2012 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses mit der Beklagten keine hinreichende Begründung für den geltend gemachten Eigenbedarf enthalte. Dies ist unter Berücksichtigung der Umstände, dass der geltend gemachte Eigenbedarf hier nachvollziehbar dargestellt sein muss, allerdings auch geschehen. Die Kläger zu 1. und 2. haben ihre Wohnsituation in einer zweieinhalb Zimmerwohnung mit einem Kind dargelegt, auch sind dezidierte Angaben hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit der Kläger zu 1. und 2. vorgenommen worden, so dass für die Beklagte durchaus nachvollziehbar war, dass hier eine größere Wohnung gesucht wurde, die Beklagten zudem auch Eigentümer des Hauses waren, so dass der Wunsch, in ihrem Eigentum auch zu wohnen, zu berücksichtigen war. Dass darüber hinaus weitere Angaben zu den übrigen Wohnungen in dem streitgegenständlichen Haus erforderlich gewesen wären, wäre möglicherweise wünschenswert gewesen, stellt aber keine zwingende Erfordernis für den geltend gemachten Eigenbedarf dar. Für den Fall der Kündigung von Wohnraum muss vorrangig der Eigenbedarf für diesen Wohnraum begründet werden. Die Frage, ob in einem Haus weitere Wohnungen zur Verfügung stehen, möglicherweise auch leer sind, kann nur dann eine Rolle spielen, wenn diese tatsächlich zur Vermietung vorgesehen sind. […]


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