In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Altötting (Az.: 3 OWi 380 Js 19791/22) wurde die Frage der Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen mittels eines standardisierten Messverfahrens behandelt. Dabei ging es um die nachträgliche Überprüfbarkeit der zugrunde liegenden Daten und die damit verbundene Grundsatzfrage. Das Urteil stellt fest, dass die Verwertbarkeit der Messergebnisse nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit der Daten abhängt.
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Hintergrund und Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall hatte eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät ES 8.0 der Firma ESO GmbH stattgefunden. Der Verurteilte wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften belangt. Das Gericht stellte fest, dass die grundsätzliche Verwertbarkeit der Messergebnisse nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit der Daten abhängt. Damit widersprach das Gericht der Auffassung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs, der eine nachträgliche Überprüfbarkeit gefordert hatte.
Das Gericht berief sich auf die amtliche Zulassung des Messgeräts durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB). Diese Zulassung erfolgt aufgrund der Erfüllung bestimmter technischer Vorgaben und stellt sicher, dass das Messgerät unter Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen ein zuverlässiges Ergebnis liefert. Es sei nicht erforderlich, dass die Rohmessdaten gespeichert werden, um die Verwertbarkeit der Messergebnisse zu gewährleisten. Das Gericht betonte, dass die grundsätzliche Eignung des Messsystems im Fokus stehe, nicht die Messung im konkreten Einzelfall.
Fazit
Das Urteil des Amtsgerichts Altötting bestätigt die grundsätzliche Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen, die mittels standardisierter Messverfahren durchgeführt werden. Es stellt klar, dass die nachträgliche Überprüfbarkeit der zugrunde liegenden Daten nicht zwingend erforderlich ist, um die Ergebnisse der Messungen vor Gericht zu verwenden. Das Gericht betonte die Bedeutung der amtlichen Zulassung der Messgeräte und die Erfüllung der vorgeschriebenen technischen Vorgaben. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser Rechtsauffassung anschließen oder ob es weiterhin unterschiedliche Meinungen zu diesem Thema gibt.
Das vorliegende Urteil
AG Altötting – Az.: 3 OWi 380 Js 19791/22 – Urte[…]