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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhungserklärung – Berücksichtigung eines mitvermieteten Tiefgaragenstellplatzes

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AG Münster – Az.: 7 C 129/18 – Urteil vom 04.07.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO verzichtet.
Gründe
Die gem. § 558 Abs. 2 BGB zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete von 133,39 Euro auf 348,41 Euro zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung ab dem 01.11.2017.

Unter Anwendung des qualifizierten Münsteraner Mietspiegels 2017 übersteigt bereits die derzeit gezahlte Nettokaltmiete von 333,39 Euro, mithin 5,55 Euro pro Quadratmeter, die ortsübliche Vergleichsmiete.

Unstreitig ist die Wohnung der Baualtersklasse 1948 bis 1974 zuzuordnen und hat eine Wohnungsgröße von 60 qm, so dass sich eine Basismiete von 5,86 Euro ergibt. Unter Berücksichtigung der Tabelle 2 des Münsteraner Mietspiegels ist sodann in Abzug von 3% von der vorgenannten Vergleichsmiete vorzunehmen, da es sich vorliegend um ein Hochhaus mit 7 und mehr Geschossen handelt.

(Symbolfoto: rangizzz/Shutterstock.com)

Zurecht führt die Beklagtenseite im Folgenden an, dass hinsichtlich der Tabelle 3 unter Berücksichtigung der Gegensprechanlage (plus einen Punkt) und der überwiegenden Ausstattung mit PVC-Boden (minus 3 Punkte) eine Gesamtpunktzahl von minus 2 Punkten erreicht wird und mithin ein Abzug von weiteren 11 % von der Basismiete vorzunehmen ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin war insoweit die Vermietung eines Tiefgaragenplatzes nicht zu berücksichtigen. Die Parteien haben die jeweiligen Mietverträge für die Garage und für den Wohnraum separat bzw. unabhängig von einander sowie des abgeschlossen, wobei der Garagenmietvertrag zudem lediglich mit dem Beklagten zu 1) vereinbart wurde. In einem solchen Fall wird nicht von einen einheitlichen Mietvertrag für den Wohnraum und die Garage ausgegangen. Für die Vermutung der Einheitlichkeit der separat abgeschlossenen Mietverträge sowie des Vorliegens der Voraussetzung nach dem Mietspiegel ist es erforderlich, dass der angemietete Tiefgaragenplatz sich auf demselben Grundstück befindet, wie der angemi[…]


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