Landgericht Münster
Az: 8 O 320/06
Urteil vom 06.12.2006
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.257,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2006 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Citroen C 8 HDi 130 FAP Tendance mit der Fahrgestell-Nr. XXX sowie weitere 594,73 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Citroen C 8 HDi 130 FAP Tendance mit der Fahrgestell-Nr.: XXX seit dem 22.06.2006 in Annahmeverzug befindet.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt im Münsterland mehrere Autohäuser als autorisierte Citroenhändlerin. Am 20.02.2006 bestellte der Kläger im C. Autohaus der Beklagten einen Citroen „C8 HDI 130 FAP Tendence“ zum Preis von 29.305,00 Euro. Im Rahmen des zuvor geführten Verkaufsgesprächs wies der Mitarbeiter der Beklagten darauf hin, dass das Fahrzeug ein „EURO 3“ – Fahrzeug und überdies mit einem Rußpartikelfilter ausgestattet sei und legte dem Kläger einen Verkaufsprospekt vor, in dem u.a. eine Übersicht über die technischen Daten des Citroen C8 enthalten war. Die ersten beiden Zeilen der Übersicht weisen die Angaben „Abgasnorm EURO 3“ sowie „Schlüsselnummer 51“ aus. Das Fahrzeug wurde am 06.03.2006 auf den Kläger zugelassen und ausgeliefert.
Mit Steuerbescheid vom 27.03.2006 des Kreises C wurde das Fahrzeug entsprechend der Schlüsselnummer 51 steuerlich als EURO 2 – Fahrzeug eingestuft.
Auf Anfrage des Klägers bei der Herstellerin wurde ihm mitgeteilt, dass eine Änderung der Einstufung nicht möglich sei, da diese – ungeachtet der Einhaltung der Abgaswerte – auf der in Deutschland geltenden Besteuerung von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t beruhe. Der KIäger erklärte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2006 den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises bis zum 03.07.2006, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 21.06.2006 ab. Bis zum Termin zur mündlichen Verha[…]