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Schadensabrechnung Neuwagenbasis bei Beschädigung eines 6 Wochen zugelassenen Fahrzeugs

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OLG Hamm – Az.: I-9 U 5/18 – Beschluss vom 29.05.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.12.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 O 47/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 12.149,82 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

(Symbolfoto: The Sense Production/Shutterstock.com)

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 10.04.2018 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 23.05.2018 zeigt keine relevanten neuen Gesichtspunkte auf und gibt dem Senat nach nochmaliger Beratung letztlich keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass ihr verunfalltes Firmenfahrzeug zu Repräsentationszwecken genutzt wurde und deshalb einer Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht schon die Eigenschaft als Firmenfahrzeug entgegensteht, scheidet eine solche Abrechnung – auch bei dem hier in Rede stehenden hochwertigen/-preisigen, aber keineswegs außergewöhnlich seltenen Serienfahrzeug – aus den sonstigen in dem Hinweisbeschluss des Senats angeführten und letztlich auch nur tragenden Erwägungen aus. Zu einer Revisionszulassung sieht der Senat aus den bereits im Hinweisbeschluss genannten Gründen einstimmig weiterhin keinen Anlass.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.[…]


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