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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abrechnung von Abschlags- oder Vorauszahlungen bei Beendigung eines Bauvertrags

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KG Berlin,  Az.: 7 U 37/15, Urteil vom 26.02.2016

Die Berufung der Kläger gegen das am 18. Februar 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin – 10 O 204/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 1) und des Streithelfers zu 2) zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.

Symbolfoto: Von Waraporn Wattanakul /Shutterstock.com

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückzahlung von Abschlagszahlungen nach vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrages.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 18. Februar 20154 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin – 10 O 204/12 – Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Zur Begründung machen sie insbesondere geltend:

Streitig sei allein, welche Bauleistungen mit welchen Massen die Beklagte bis zu den erklärten drei Kündigungen der Bauverträge erbracht habe. Diese Massen und Bauleistungen hätten sie, die Kläger, substantiiert und im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt durch Vorlage der “Aufmaße” für die drei Gewerke Rohbau (Anl. K7), Fassadenarbeiten (Anl. K12) und Trockenbauarbeiten (Anlagen K 16 und K17).

Der Streithelfer zu 2) habe unter dem 20. Oktober 2011 erste Massenermittlungen für die drei Gewerke (Anlage K20, K21 und K22) an die Kläger übersandt. Im Anschluss hieran hätten sie diese Aufstellungen geprüft und Korrekturen vorgenommen. Das Ergebnis seien die “Aufmaß-Listen” K7, K12 und K16. Ihnen, denn Klägern, hätten für die Ermittlung der Bauleistungen und Massen[…]


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