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Mietminderungsanspruch wegen Lärmbelästigung durch Heizungsanlage

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AG Hannover – Az.: 412 C 8478/13 – Urteil vom 01.10.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113,04 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 56,52 Euro seit dem 05.04.2013 und 05.05.2013 sowie auf weitere 10,00 Euro seit dem 26.06.2013 zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte ist Mieter einer im 4. OG rechts des Hauses … gelegenen Wohnung. Die monatliche Miete inklusive Betriebskostenvorauszahlungen beträgt 517,78 Euro.

Symbolfoto: Von Zvone /Shutterstock.com

Im Frühjahr 2012 und mit diversen Folgeschreiben zeigte der Beklagte gegenüber der Klägerin an, das in der Wohnung ein sich in Intervallen wiederholendes brummendes Geräusch zu vernehmen sei, das in der Wand zwischen Schlafzimmer und Bad am Lautesten zu hören sei. Mitarbeiter der Klägerin gingen schließlich den Anzeigen des Beklagten nach, stellten jedoch keine Geräusche fest.

Schließlich ließ der Beklagte den Bankeinzug der Mieten April und Mai 2013 rückbelasten, wodurch der Klägerin zweimal 5,00 Euro Bankgebühren entstanden. Der Beklagte zahlte sodann die Mieten für April und Mai 2013, jeweils in einer um 56,52 Euro reduzierten Höhe.

Gegenstand der Klage sind die Restmieten für die Monate April und Mai 2013 in Höhe von zweimal 56,52 Euro zzgl. der Zinsen der Bankrücklastkosten.

Der Beklagte verlangt widerklagend, die Klägerin zur Herstellung einer Heiz- und Warmwasserversorgung ohne wahrnehmbare Brumm-Geräusche zu verurteilen und festzustellen, dass die Miete bis zur ordnungsgemäßen Herstellung um monatlich 56,52 Euro gemindert ist.

Die Klägerin behauptet, die vom Beklagten vorgetragenen Geräusche lägen nicht vor.

Eventuelle Geräusche würden durch vom Beklagten in der Wohnung betriebene technische Geräte verursacht.

Die Klägeri[…]


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