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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragskündigung wegen Belästigung durch Gestank

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AG Frankfurt – Az.: 33 C 2300/17 (98) – Urteil vom 08.02.2018

Der Beklagte wird verurteilt, die innegehaltene Wohnung XXX, XX/X. Mieteinheit, XXXXX Frankfurt am Main, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Terrasse, Flur, Bad mit WC und Dusche, Keller, Boden, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.04.2018 gewährt.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über ein Räumungsbegehren der Klägerin nach Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung.

Die Klägerin ist gemäß Mietvertrag vom 29.03.2016 (Bl. 7 ff. d. A.) Vermieterin, der Beklagte Mieter der näher in dem Tenor bezeichneten Wohnung. Die monatliche Nettokaltmiete beträgt 296,55 Euro.

Aufgrund von Beschwerden der Nachbarn wegen Geruchsbelästigung aus der Wohnung des Beklagten fand am 08.06.2016 ein unangemeldeter Hausbesuch der Mitarbeiterinnen der Klägerin beim Beklagten statt. Die weiteren Wohnungs- und Ortsbesichtigungen seitens der Mitarbeiter der Klägerin fanden am 27.07.2016, am 10.08.2016, am 07.12.2016, am 22.02.2017, am 28.06.2017 und am 12.07.2017 statt. Wegen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 20.07.2017 nebst Anlagen (Bl. 1 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20.10.2016 (Bl. 18 d. A.), 14.11.2016 (Bl. 19 d. A.) und 24.02.2017 (Bl. 21 f. d. A.) mahnte die Klägerin den Beklagten ab.

Mit Schreiben vom 03.07.2017 (Bl. 23 f. d. A.) kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Die Klägerin behauptet, von der streitgegenständlichen Mietwohnung gehe seit dem Juni 2016 immer wieder ein penetranter Gestank aus. Bei den Wohnungsbesichtigungsterminen am 27.07.2016, 10.08.2016, 22.02.2017, 12.07.2017 sei die Wohnung vermüllt gewesen. Verdorbene Lebensmittel mit Ungezieferbefall haben in der Wohnung herumgelegen, insbesondere auf dem Fußboden. Am 22.02.2017 habe der Beklagte eine Kochplatte zwischen Papierbergen und Plastiktüten betrieben. Auf der Terrasse habe der Beklagte zwei Haufen mit Haferflocken und Körner verstreut, um Ringeltauben zu füttern. Am 28.06.2017 habe der Beklagte verdorbene Lebensmittel auf der Terrasse gelagert. Zwar habe sich die Wohnung bei dem Hausbesuch am 07.12.2016 in einem guten Zustand befunden. Seit dem 22.02.2017 […]


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