Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 9 AS 213/06 ER
Urteil vom 27.11.2006 rechtskräftig
Vorinstanz: Sozialgericht Gießen, Az.: S 28 AS 442/06 ER, Entscheidung vom 31.08.2006
Entscheidung:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 31. August 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die am 7. September 2006 beim Sozialgericht Gießen eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 14. September 2006), mit dem sinngemäßen Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 31. August 2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 139,00 EUR für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 zu gewähren, hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Das Sozialgericht hat daher den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Die Antragsteller haben weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruchs) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 S. 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats – vgl. Beschlüsse vom 22. September 2005 – L 9 AS 47/05 ER –, vom 7. Juni 2006 – L 9 AS 85/06 ER – und vom 30. August 2006 – L 9 AS 115/06 ER –; zuletzt Beschluss vom 23. November 2006 – L 9 AS 239/06 ER –; Conradis in LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, Anhang Verfahren Rdnr. 117). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdun[…]