Eigenbedarfskündigung: Kein Eigenbedarf für entfernte Verwandte ohne Näheverhältnis
In einem aktuellen Fall musste ein Berliner Gericht entscheiden, ob eine Eigenbedarfskündigung für entfernte Verwandte ohne Näheverhältnis zulässig ist. Der Vermieter hatte das Mietverhältnis mit seinen langjährigen Mietern gekündigt, um die Wohnung an seine Cousine und deren Ehemann zu überlassen. Die Mieter wandten sich gegen die Kündigung und verwiesen darauf, dass die fraglichen Personen nicht zu dem privilegierten Personenkreis gehörten, für den eine Eigenbedarfskündigung möglich ist.
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Kündigung wegen Eigenbedarfs: Rechtliche Voraussetzungen
Eine Eigenbedarfskündigung ist grundsätzlich dann zulässig, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Dabei ist der Kreis der privilegierten Personen durch das Gesetz eng begrenzt, um Mietern einen gewissen Schutz vor willkürlichen Kündigungen zu gewähren. In der Regel sind dies Ehepartner, die direkten Verwandten in gerader Linie, Geschwister, Neffen und Nichten sowie Schwiegerkinder und -eltern. Für weiter entfernte Verwandte ist eine Eigenbedarfskündigung nur möglich, wenn darüber hinaus ein besonders enges soziales Näheverhältnis besteht.
Begründung des Gerichts: Kein privilegiertes Verwandtschaftsverhältnis
Das Gericht entschied in diesem Fall gegen die Vermieterin. Es stellte fest, dass die Cousine und deren Ehemann nicht zu dem privilegierten Personenkreis gehörten, für den eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zulässig ist. Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn es zwischen den entfernten Verwandten und der Vermieterin ein besonderes, soziales Näheverhältnis gebe, das über die verwandtschaftliche Verbundenheit hinausgehe. Dies war jedoch nicht der Fall, sodass die Kündigung unwirksam war.
Bedeutung des Urteils: Schutzwirkung für Mieter bleibt bestehen
Das Urteil setzt eine Linie fort, die bereits in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vorgezeichnet wurde. Eine Eigenbedarfskündigung für entfernte Verwandte ohne Näheverhältnis ist demnach nur unter engen Voraussetzungen möglich. Damit bleibt die Schutzwirkung des Gesetzes für Mieter gegenüber willkürlichen Kündigungen bestehen. Vermieter sollten daher sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine solche Kündigung gegeben sind, bevor sie diese aussprechen.