AG Meiningen
Az.: 21 C 146/05
Verkündet am 22.07.2005
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Meiningen im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO unter Berücksichtigung eingegangener Schriftsätze bis einschließlich 30.062005 für Recht erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 316,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.042004 sowie weitere 750,- € zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits,
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Ohne Tatbestand gemäß § 313 ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet,
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten unstreitig aus einem Verkehrsunfall vorn 02.12.2003, bei dem der Fahrer …….. mit dem Fahrzeug, welches bei der Beklagten versichert war, auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr, einen Anspruch auf Erstattung aller Schäden zu 100 %.
Dies betrifft auch die Mietwagenkosten im Rahmen des erforderlichen gemäß § 249 Abs. II Satz 1 BGB.
Die Klägerin nahm während des Zeitraumes des Reparaturausfalles ihres Fahrzeuges einen Mietwagen vorn 08.12.2003 bis 11.12.2003. Für diesen Mietwagen wurden der Klägerin von dem Mietwagenunternehmen …… nach dem so genannten „Unfallersatztarif 609,46 € netto abzüglich unstreitig anzusetzender Eigenersparnis in Höhe von 5 % und somit von 30,47 € zuzüglich Zustellgebühren und Abholgebühren von jeweils 26,72 € ein Gesamtnettobetrag von 632,43 € bzw. 733,62 € brutto in Rechnung gestellt. Hierauf hat die Beklagte 417,35 € gezahlt.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des restlichen Betrages von 316,27€, da die entstandenen Kosten durch die Anmietung des Mietfahrzeuges nach dem so genannten Unfallersatztarif im Sinne des § 249 Abs. II Satz 1 BGB erforderlich waren.
Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erha[…]