Die Eigenverantwortung bei Grundstückseigentum und Baurecht: Ein Blick auf den Fall Az.: 1 B 348/20
Als Grundstückseigentümer trägt man eine große Verantwortung, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung des Baurechts. Ein aktuelles Beispiel liefert der Fall Az.: 1 B 348/20, in dem sich ein Grundstückseigentümer mit dem Zwangsverwalter seines eigenen Grundstücks und den Zuständen eines Nahversorgungszentrums auf seinem Gelände auseinandersetzen musste.
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Konflikt um Baurechtsverstöße und Zwangsverwaltung
Die Sachlage drehte sich hauptsächlich um die Frage, ob es dem Grundstückseigentümer gestattet sei, die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, die Nutzung des Nahversorgungszentrums auf seinem Grundstück für sechs Monate zu unterbinden. Das Hauptproblem in diesem Fallwar, dass der Antragsteller der Ansicht war, der Zwangsverwalter seines Grundstücks handle nicht im Einklang mit dem Baurecht.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und die darauf folgende Beschwerde
Das ursprüngliche Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz wies den Antrag des Grundstückseigentümers als unzulässig zurück, da er seiner Meinung nach keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen konnte. Zudem wurde dem Antragsteller die Antragsbefugnis abgesprochen. Dieses Urteil wurde vom Antragsteller angefochten, indem er Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einlegte.
Das Baurecht und die rechtliche Beziehung zwischen Miteigentümern
In dem anschließenden Beschwerdeverfahren wurde darauf hingewiesen, dass die Beziehung zwischen Miteigentümern grundsätzlich nach dem bürgerlichen Recht geregelt ist. Es wurde klargestellt, dass öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstücks nicht gelten. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Abwehrbefugnis gegen alle Beeinträchtigungen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück vom Wohnungseigentumsgesetz geregelt wird.
Die finale Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschied letztendlich, dass die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz unbegründet sei. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht grundsätzlich beschränkt war, rechtfertigten die beantragte Änderung des angef[…]