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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vollkaskoversicherung – Leistungskürzung bei Fahrzeugschlüssel im Handschuhfach

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Nach § 81 Abs. 2VVG führt ein grob fahrlässiges Herbeiführen eines Versicherungsfalles zu der Berechtigung des Versicherers abhängig von der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers die Leistung in einem entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Herbeiführen eines Versicherungsfalles kann durch positives Tun oder aber auch durch Unterlassen herbeigeführt werden. Ein Herbeiführen des Versicherungsfalles durch ein Unterlassen liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer das ursächliche Geschehen in der Weise beherrscht, dass er die Entwicklung und die drohende Verwirklichung der Gefahr zulässt, obwohl er die geeigneten Mittel zum Schutze des versicherten Interesses in der Hand hat und bei zumutbarer Wahrnehmung seiner Belange ebenso davon hätte Gebrauch machen können. Damit andererseits der Versicherungsschutz nicht unangemessen beschränkt wird, muss der Versicherungsnehmer das zum Versicherungsfall führende Geschehen gekannt haben. Dabei ist notwendig und ausreichend die Kenntnis von Umständen aus denen sich ergibt, dass der Eintritt des Versicherungsfalles in den Bereichen der praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gerückt ist. Nach der o.g. Rechtsprechung des BGH sind Fahrzeugschlüssel, die im Wageninneren aufbewahrt werden generell ungenügend gesichert. So stellt nach der Rechtsprechung des BGH ein Handschuhfach grundsätzlich einen ungeeigneten Platz für die Aufbewahrung von Fahrzeugschlüsseln dar. Erfahrungsgemäß, so der Bundesgerichtshof, halten Diebe gerade im Handschuhfach Nachschau, weil sie mit einer durchaus verbreiteten Unsitte rechnen, dass dort neben Wertsachen, Kraftfahrzeugpapiere und Schlüssel aufbewahrt werden. Vor diesem Hintergrund, so der BGH, ist der vertragsgemäß vorausgesetzte Sicherheitsstandard erheblich herabgesetzt, wenn Reserveschlüssel im Handschuhfach aufbewahrt werden, mögen auch Lenkradschloss und Wagentür verriegelt gewesen sein. Im vorliegenden Fall war es so, dass der Werkstattschlüssel im Handschuhfach verwahrt wurde. Das Handschuhfach war nach den Angaben der Versicherungsnehmerin nicht abgeschlossen. Die in § 81 Abs. 2 VVG geforderte grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maß außer Acht gelassen worden ist. Es muss sich auch in subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden handeln. Es ist allgemein bekannt, dass in geparkte Fahrzeuge eingebrochen wird. Allgemein ist auch beka[…]


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