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Fahrtenbuchauflage bei Ermittlungsdefizit der Behörde

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Die unbeugsame Fahrtenbuchauflage: Ein Blick auf den Fall des Oberverwaltungsgerichts NRW
In einer Welt, in der jedes Verkehrsvergehen durch gezielte Ermittlungen aufgedeckt werden sollte, zeigt ein aktueller Fall des Oberverwaltungsgerichts NRW, dass selbst ein „möglicherweise nicht optimal verlaufenes“ Ermittlungsverfahren kein Hindernis für die Durchsetzung einer Fahrtenbuchauflage sein kann. Im Kern geht es um die Frage, ob die Fahrtenbuchauflage, die der Kläger angefochten hatte, rechtmäßig ist, auch wenn die Ermittlungen zur Identifizierung des Fahrers, der das Verkehrsvergehen begangen hatte, möglicherweise nicht optimal durchgeführt wurden.

Direkt zum Urteil Az: 8 A 464/23 springen.

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Hürden zur Berufungszulassung
Zu Beginn steht die Frage der Zulässigkeit der Berufung. Dem Kläger wurde die Berufungszulassung gegen das Urteil desVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen verwehrt, da er keine der im § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe innerhalb der Begründungsfrist darlegen konnte. Die fehlende Zulassung ist eine entscheidende Voraussetzung, die über die Fortführung des Rechtsstreits entscheidet.
Die Rolle der Fahrtenbuchauflage
Ein zentraler Punkt im Urteil ist die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Diese Regelung erlaubt es den Behörden, einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen, wenn die Identifizierung des Fahrers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich war. Das Gericht stellte klar, dass die Unmöglichkeit der Fahreridentifikation nicht zwangsläufig auf einer fehlenden Mitwirkung des Fahrzeughalters beruhen muss.
Die Qualität der Ermittlungen
Ein weiteres zentrales Element des Urteils betrifft die Qualität der Ermittlungen. Die Tatsache, dass das Ermittlungsverfahren im vorliegenden Fall „möglicherweise nicht optimal verlaufen“ sei, hatte keinen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts. Es wurde betont, dass das Fehlen eines Ermittlungserfolgs nicht maßgeblich auf ein Ermittlungsdefizit der zuständigen Behörde zurückzuführen sein darf. Ein entscheidender Punkt, der das Licht auf die Anforderungen an die Ermittlungsbehörden wirft.
Die Auswirkungen auf den Kläger
Am Ende steht der Kläger mit leeren Händen da. Sein Antrag auf Berufungszulassung wurde abgelehnt und er muss die Kosten des Antragsverfahrens tragen. Darüber hinaus wurde der Streitw[…]


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