Versäumnisurteil abgelehnt: Landgericht Nürnberg-Fürth weist Antrag zurück.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen, da die Klageschrift dem Beklagten nicht wirksam zugestellt werden konnte. Es sei nicht belegt, dass der Beklagte an der angegebenen Adresse wohnhaft sei, und die Klageschrift sei lediglich in den Briefkasten eingeworfen worden. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein und argumentierte, die Zustellung sei wirksam erfolgt. Das Gericht hielt jedoch an seiner Entscheidung fest und verwies darauf, dass die Zustellung unter der angegebenen Adresse nicht ausreichend belegt sei.
Die sofortige Beschwerde wurde zwar als zulässig erachtet, blieb jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Erstgericht habe zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen, da die Klageschrift und die Verfügung zur Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens dem Beklagten nicht wirksam zugestellt worden seien.
Da der Beklagte zum Zeitpunkt der Zustellung unter der angegebenen Adresse möglicherweise nicht wohnhaft war, war die Zustellung nicht wirksam. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte den Anschein erweckt hätte, an dieser Adresse eine Wohnung zu unterhalten. Schließlich habe die Klägerin nicht dargelegt, dass die Zustellung dem Beklagten tatsächlich zugegangen sei, sodass auch eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO nicht eingetreten sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
OLG Nürnberg – Az.: 13 W 44/23 – Beschluss vom 20.02.2023
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.11.2022, Az. 19 O 2576/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 15.11.2022 den Antrag der Klägerin auf Erlass eines Versäumnisurteils mit der Begründung zurückgewiesen, die Klageschrift habe dem Beklagten nicht wirksam zugestellt werden können. Es sei nicht belegt, dass der Beklagte an der angegebenen „c/o-Adresse“ tatsächlich wohnhaft sei; die Klages[…]