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Grundbuchverfahren – Reichweite einer transmortalen Vollmacht

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 159/11 – Beschluss vom 29.06.2011

Die Zwischenverfügungen werden aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 16.12.2010 nicht aus den Gründen der angefochtenen Zwischenverfügungen zurückzuweisen.
Gründe
I.

Mit am 20.12.2010 beim Grundbuchamt eingegangenem Antrag hat der Verfahrensbevollmächtigte neben der Löschung der unter Abt. II, lfde. Nr. 3 und 5 in dem betroffenen Grundbuchblatt eingetragenen Rechte die Wahrung der Eigentumsumschreibungen gemäß § 1 Ziff. 3 und 4 seiner Urkunde vom ….2010 –UR-Nr. …/2010- beantragt.

Die Urkunde von ….2010 hat einen Grundstücksschenkungsvertrag mit Auflassung zum Gegenstand. Dabei handelte der Antragsteller zu 2) auf Grund von Generalvollmachten aus den Jahren 1998 und 1999 sowohl für die Antragstellerin zu 2), seine Mutter, als auch für seinen am –.–.2010 verstorbenen Vater A wie auch für seine am –.–.2009 verstorbene Schwester B, die Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes. Die öffentlich beglaubigten Generalvollmachten ermächtigten jeweils zu jeder Rechtshandlung, welche der Vollmachtgeber selbst vornehmen könnte und bei welcher Stellvertretung gesetzlich zugelassen ist, enthalten die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und erlöschen kraft ausdrücklicher Bestimmung nicht durch den Tod des Vollmachtgebers.

Namens seiner Schwester erklärte der Antragsteller zu 2) in der Urkunde vom ….2010 die Auflassung hinsichtlich des Eigentums an dem betroffenen Grundstück auf seine Eltern je zur ideellen Hälfte und anschließend hinsichtlich der ideellen Hälfte seines Vaters auf sich selbst. Ferner bewilligte und beantragte der Antragsteller zu 2) namens der Vertretenen und im eigenen Namen die Löschung der Rechte Abt. II Nr. 3) und 5).

Mit Zwischenverfügungen vom 19.01.2011 hat die Grundbuchrechtspflegerin den Nachweis der Erbfolge nach B und A verlangt sowie eine neue Auflassung zwischen den Erben und dem Antragsteller zu 2). Durch den Tod von B sei deren Verfügungsberechtigung erloschen, auch könne auf den verstorbenen A mangels Rechtsfähigkeit kein Eigentum übertragen werden. Daran ändere auch die Geltung der Vollmachten über den Tod hinaus nichts. Schließlich sei die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorzulegen.

Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte zur Frage von Vollmachten über den Tod hinaus auf die Kommentarliteratur verwiesen und erklärt hat, hinsichtlich der Übertragung auf Herrn A halte er eine Abänderung der Urkunde für denkbar, hat die Grundbuchre[…]


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