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Verkehrsunfall – Kollision zwischen nichtberechtigten Pkw auf Busspur und Rechtsabbieger

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OLG Dresden – Az.: 4 U 580/19 – Beschluss vom 25.06.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 13.08.2019, 10:30 Uhr, bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.742,88 € festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage – nach teilweiser Regulierung durch die Beklagte – vollumfänglich abgewiesen. Die Festlegung der Haftungsquote ist in den durch § 529 ZPO dem Senat gezogenen Grenzen nicht zu beanstanden. Im Ergebnis konnte das Landgericht auch die Klage ohne vorherige Einholung des klägerseits beantragten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens abweisen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch. Die Berufung zeigt keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Landgerichts auf, die es im Rahmen des § 529 ZPO gebieten würden, eine erneute/ergänzende Beweisaufnahme durchzuführen oder die erhobenen Beweise anders zu würdigen.

1.

Der Verkehrsunfall hat sich sowohl beim Betrieb des bei der Klägerin als auch beim Betrieb des von der Beklagten versicherten Fahrzeuges ereignet, § 7 Abs. 1 StVG. Der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) verursacht. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehrsunfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vor. An dieser Stelle bedarf es der Einholung des klägerseits erstinstanzlich mehrfach beantragten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens nicht. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass das Landgericht die Ablehnung seines Beweisangebotes nicht unter Hinweis auf seine im Schriftsatz vom 14.01[…]


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