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Ausschluss Notarhaftungsanspruch – anderweitige Ersatzmöglichkeit des Geschädigten

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KG Berlin – Az.: 9 U 148/15 – Urteil vom 25.07.2017

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. August 2015 (84.O.58/15) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt (auch aus von ihrem Ehemann abgetretenem Recht) vom beklagten Notar Schadensersatz wegen der Verletzung von § 17 Abs. 2a BeurkG bei der Beurkundung eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung. Die Beurkundung erfolgte ohne Einhaltung der Frist von zwei Wochen gemäß § 17 Abs. 2a S. 2 Ziff. 2 BeurkG (a.F.). Zur Rechtfertigung beruft sich der Notar darauf, dass die Klägerin und ihr Ehemann im Rahmen der Beurkundung erklärt hätten, sie seien zum sofortigen Kauf entschlossen, weil sie im Falle einer Verschiebung der Beurkundung eine anderweitige Veräußerung der Wohnung befürchteten.

Nachdem die Klägerin und deren Ehemann feststellten, dass die von der Vermittlerin bei der Vertragsanbahnung in Aussicht gestellten Steuervorteile nicht in der erwarteten Höhe eingetreten waren und sie – nach deren Vortrag – über die mit dem Kauf der Eigentumswohnung verbundene finanzielle Belastung und über deren Wert betrügerisch getäuscht worden seien, nahm die Klägerin zunächst die … AG (im Folgenden: …), welche den Immobilienerwerb durch ein Darlehen finanzierte, gerichtlich auf Schadenersatz in Anspruch. Der Rechtsstreit endete durch einen Vergleich, in dem die … auf 40 % der offenen Restschuld aus dem Darlehensvertrag verzichtete, die Annuität auf monatlich 500,00 Euro angepasst und weitere Ansprüche der Klägerin ausgeschlossen wurden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zum einen fehle es an einem kausalen Schaden, weil die Klägerin und ihr Ehemann den Kaufvertrag unabhängig von einer Amtspflichtverletzung des Beklagten mit gleichem Inhalt abgeschlossen hätten. Zum anderen sei der Schadensersatzanspruch verjährt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufun[…]


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