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Dauergespräch über 101 Stunden – Beweislast für Gebühren

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Oberlandesgericht Hamm
Az.: 34 U 104/02
Urteil vom 17.10.2003
Vorinstanz: LG Paderborn – Az.: 4 O 619/01

In dem Rechtsstreit hat der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 29.05.2002 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 86,41 € nebst 5,5 % Zinsen hieraus seit dem 17.10.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin mit Ausnahme der durch die Nebenintervention im Berufungsverfahren verursachten Kosten, die die Streithelferin der Klägerin trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Klägerin und ihrer Streithelferin übersteigt 20.000,00 € nicht.

Entscheidungsgründe:
(Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2,313 a ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus der Telefonrechnung der Klägerin vom 11.05.2001 lediglich noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 86,41 € (= 169,00 DM) zu.
1.
Die Parteien streiten über die Dauer eines vom Sohn des Beklagten und Zeugen geführten Telefongesprächs, das dieser über den ISDN-Telefonanschluß des Beklagten, dem vier verschiedene Rufnummern zugeordnet sind, mit der Streithelferin der Klägerin (Ruf-Nummer geführt hat und das am 01.04.2001 um 1.24 Uhr begonnen wurde. Dieses Gespräch soll nach den Berechnungen der Klägerin 101 Stunden 33 Minuten und 49 Sekunden gedauert haben und ist der Ruf-Nummer (Telefonapparat) zugeordnet. Auf dieses Gespräch entfallen nach der Telefonrechnung der Klägerin vom 11.05.2001 182.815 Tarifeinheiten (30 TE pro Minute) zu je 0,1042 DM = 19.055,78 DM netto, was einem Minutenpreis von 3,126 DM netto entspricht. Aus der Rechnung vom 11.05.2001, die über brutto 22.322,94 DM lautet, ist nur die genannte Position streitig. Der Beklagte hat a[…]


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