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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements

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Anerkennung von Arbeitsunfällen: Eine Fallstudie
Bei diesem bemerkenswerten Fall geht es um die rechtliche Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsprogramms. Die Klägerin, eine Angestellte der Stadt T., hatte während eines von ihrem Arbeitgeber angebotenen Kurses „Rücken-Fit“ einen Unfall erlitten. Sie suchte daraufhin nach Anerkennung und Unterstützung durch ihren Arbeitgeber und die Beklagte, eine Versicherung. Die Hauptproblematik in diesem Fall lag darin, dass die Kurszeit für die Teilnehmer nur dann als Arbeitszeit angerechnet wird, wenn diese mindestens 80% der Kursstunden belegen.

Direkt zum Urteil Az: S 6 U 136/20 springen.

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Die Verletzung und die nachfolgende Behandlung
Im Juli 2019 vollführte die Klägerin während der Aufwärmphase des Kurses einen Ausfallschritt und rutschte weg. Dies führte zu einer starken Anspannung der Beugemuskulatur und einem heftigen Schmerz in der linken Gesäßhälfte. Nach ärztlicher Untersuchung und Berichterstattung wurde ein Muskelabriss im linken Sitzbein festgestellt. Aufgrund anhaltender Schmerzen wurde sie im Universitätsklinikum B. operiert und erhielt danach eine häusliche Krankenpflege sowie eine stationäre Weiterbehandlung.
Die Ablehnung der Anerkennung als Arbeitsunfall
Die Beklagte lehnte im Oktober 2019 die Anerkennung des Ereignisses vom Juli als Arbeitsunfall ab. Sie stützte ihre Entscheidung auf die Tatsache, dass die Klägerin nicht die erforderliche 80-prozentige Kursbelegung erreicht hatte. Dies hätte bedeutet, dass ihre Teilnahme an dem Kurs als Arbeitszeit angerechnet worden wäre. Die Beklagte argumentierte, dass in diesem Fall die privaten Interessen der Klägerin an der Teilnahme am Kurs überwiegen würden.
Der Widerspruch der Klägerin und die anschließende Untersuchung
Die Klägerin legte gegen die Entscheidung der Beklagten Widerspruch ein. Sie klagte erneut über Schmerzen im linken Gesäßbereich, aber eine erneute Muskelverletzung konnte ausgeschlossen werden. Die Beklagte nahm weitere Untersuchungen bei der Stadt T. vor, insbesondere in Bezug auf das betriebliche Gesundheitsmanagement und das „Stolberger-Fit-Programm“, unter dessen Dach der Kurs „Rücken-Fit“ angeboten wird.
Die endgültige Entscheidung des Gerichts
Die Stadt T. korrigierte schließlich ihre vorherige Auskunft und stellte klar, dass die Klägerin ohne den Unfall eine 80-prozentige Kursbelegung erreicht hätte. Trotz d[…]


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