BGH, Az.: XII ZR 201/13
Urteil vom 28.01.2015
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. November 2013 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die im Dezember 1997 und im Februar 2002 geborenen Klägerinnen begehren von der beklagten Trägerin einer Klinik für Reproduktionsmedizin Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters durch Angabe der Personalien der Samenspender. Sie wurden jeweils durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt, die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten an der Mutter der Klägerinnen vornahmen. Zugrunde lagen diesen Behandlungen Verträge mit der Mutter und dem mit ihr verheirateten (rechtlichen) Vater der Klägerinnen. Die Eheleute (im Folgenden: Eltern) hatten in einer notariellen Erklärung gegenüber der Klinik auf Auskunft über die Identität der Samenspender verzichtet.
Außergerichtlich teilte die Beklagte mit, sie sei zur Erteilung der geforderten Auskünfte in der Lage, verweigerte jedoch letztlich die Auskunftserteilung. Der daraufhin von den durch ihre Eltern vertretenen Klägerinnen erhobenen Auskunftsklage hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Auskunftsbegehren weiter.
Gründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Den Klägerinnen stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedenfalls derzeit nicht zu. Dabei komme es auf das Interesse der Eltern, die Fragen der Klägerinnen nach ihrem biologischen Vater beantworten zu können, nicht an. Mit dem Verlangen nach Auskunft über die Identität der Samenspender verfolgten die Klägerinnen nämlich keinen Anspruch der Eltern, sondern ein eigenes Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung. Dieses Recht könnten sie jedoc[…]