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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reichweite des Weisungsrechts des Arbeitgebers

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Weisungsrecht des Arbeitgebers: Reichweite bei der Kundenbetreuung
In einem kürzlich ergangenen Urteil ging es um eine Arbeitnehmerin, die als Senior Account Executive bei einem Unternehmen tätig war, welches unter anderem Enterprise-Analytics- und Mobilitätssoftwarelösungen sowie Fachdienstleistungen für andere Unternehmen anbietet. In den Jahren 2016 bis 2019 hatte die Klägerin für die Betreuung verschiedener Bestandskunden variable Vergütungen erhalten. Im Laufe der Zeit wurden die Kunden jedoch auf andere Betreuer innerhalb des Unternehmens verteilt, und die Klägerin sollte sich fortan vorrangig um die Anwerbung und Betreuung neuer Kunden, sogenannter Prospects, kümmern. Die Klägerin sah darin eine Degradierung und wollte dagegen vorgehen.

Direkt zum Urteil Az: 19 Ca 243/21 springen.

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Bewertung von Leistungen und Veränderung der Zuständigkeiten
Die beklagte Firma führt mit ihren Mitarbeitern quartalsweise eine Leistungsbeurteilung durch, bei der die Leistungen und Ergebnisse des vergangenen Quartals beurteilt und Ziele für das kommende Quartal festgelegt werden. In den Jahren 2015 bis 2019 hatte die Klägerin in ihren jeweiligen Funktionen als Account Managerin bzw. Senior Account Executive unter anderem für die Betreuung von Bestandskunden unterschiedlich hohe variable Vergütungen erzielt. Im Zeitraum von 2018 bis 2020 wurden jedoch nach und nach die bislang von ihr betreuten Kunden anderen Betreuern zugeteilt.
Degradierung oder zulässige Weisung?
Die Klägerin war der Auffassung, dass der Entzug der Bestandskunden und die neue Ausrichtung auf die Betreuung von Prospects eine Degradierung darstelle, da Account Manager bzw. Account Executives normalerweise zu 80-90% ihrer Arbeitszeit für Bestandskunden und nur etwa 10% für Prospects zuständig seien. Business Development Representatives hingegen arbeiteten in erster Linie mit Prospects. Deshalb erhob sie Klage und wollte so ihre ursprünglichen Aufgaben sowie die variable Vergütung zurückfordern.
Urteil des Arbeitsgerichts Köln
Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage jedoch ab und entschied, dass in diesem Fall das Weisungsrecht des Arbeitgebers im Vordergrund stehe. Das Gericht befand, dass die Zuweisung der Betreuung von Prospects keine Degradierung darstelle und im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers liege. Der Arbeitgeber hat das Recht, Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens neu zu verteilen und anzupassen – vorausgesetzt, d[…]


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